Frage der Woche

Darf′s ein bisschen mehr sein?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Küche reno­vie­ren las­sen. Dazu habe ich eine Offer­te vom Hand­wer­ker ver­langt. Offe­riert wur­de ein Preis von 5’000 Fran­ken. Die Rech­nung, die ich erhielt, war aber über 7’000 Fran­ken. Der Hand­wer­ker mein­te, er hät­te zusätz­li­che Arbei­ter auf­bie­ten müs­sen und dadurch höhe­re Kosten gehabt. Muss ich die gan­ze Rech­nung bezahlen?

Ant­wort: Nein. Wur­de ein fester Preis fest­ge­legt, muss der Hand­wer­ker die Arbei­ten für die ver­ein­bar­te Sum­me fer­tig­stel­len. Er darf kei­ne Erhö­hung for­dern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grös­se­re Aus­la­gen gehabt hat. Eine Aus­nah­me besteht nur, wenn die zusätz­li­chen Kosten auf­grund nicht vor­her­seh­ba­rer, aus­ser­or­dent­li­cher Umstän­de ein­ge­tre­ten sind. Die­se müs­sen äus­se­re Ereig­nis­se betref­fen, wie etwa eine Ver­teue­rung des Mate­ri­als. Ver­ur­sacht die Arbeit hin­ge­gen weni­ger Arbeit als fest­ge­legt, hat der Bestel­ler den­noch den ver­ein­bar­ten Preis zu bezah­len. Neben einem festen Preis kann aber auch ein Kosten­dach ver­ein­bart wer­den. Der Hand­wer­ker kann hier eben­falls nur bei unvor­her­seh­ba­ren Umstän­den einen höhe­ren Preis ver­lan­gen. Hat­te er jedoch weni­ger Auf­wand als fest­ge­legt, ist nur die­ser geschul­det. Anders ist die Rechts­la­ge beim unge­fäh­ren Preis wie »ca. 3’000 Fran­ken«. Hier darf der Hand­wer­ker grund­sätz­lich sei­nen tat­säch­li­chen Auf­wand ver­rech­nen. Dabei gilt aller­dings die Faust­re­gel, dass der fest­ge­leg­te Preis um nicht mehr als 10 % über­schrit­ten wer­den darf. Wird gar kein Preis fest­ge­legt, kann der Hand­wer­ker sei­nen tat­säch­li­chen Auf­wand ver­rech­nen. In Ihrem Fall haben Sie einen festen Preis ver­ein­bart. Der Auf­wand für die zusätz­li­chen Arbei­ter, die auf­ge­bo­ten wur­den, sind kei­ne aus­ser­or­dent­li­chen Umstän­de. Sie müs­sen nur den ver­ein­bar­ten Preis bezah­len und der Hand­wer­ker hat die zusätz­li­chen Kosten selbst zu tragen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.