Leserfragen

Darf′s ein bisschen mehr sein?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Küche reno­vie­ren las­sen. Dazu habe ich eine Offer­te vom Hand­wer­ker ver­langt. Offe­riert wur­de ein Preis von 5’000 Fran­ken. Die Rech­nung, die ich erhielt, war aber über 7’000 Fran­ken. Der Hand­wer­ker mein­te, er hät­te zusätz­li­che Arbei­ter auf­bie­ten müs­sen und dadurch höhe­re Kosten gehabt. Muss ich die gan­ze Rech­nung bezahlen?

Ant­wort: Nein. Wur­de ein fester Preis fest­ge­legt, muss der Hand­wer­ker die Arbei­ten für die ver­ein­bar­te Sum­me fer­tig­stel­len. Er darf kei­ne Erhö­hung for­dern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grös­se­re Aus­la­gen gehabt hat. Eine Aus­nah­me besteht nur, wenn die zusätz­li­chen Kosten auf­grund nicht vor­her­seh­ba­rer, aus­ser­or­dent­li­cher Umstän­de ein­ge­tre­ten sind. Die­se müs­sen äus­se­re Ereig­nis­se betref­fen, wie etwa eine Ver­teue­rung des Mate­ri­als. Ver­ur­sacht die Arbeit hin­ge­gen weni­ger Arbeit als fest­ge­legt, hat der Bestel­ler den­noch den ver­ein­bar­ten Preis zu bezah­len. Neben einem festen Preis kann aber auch ein Kosten­dach ver­ein­bart wer­den. Der Hand­wer­ker kann hier eben­falls nur bei unvor­her­seh­ba­ren Umstän­den einen höhe­ren Preis ver­lan­gen. Hat­te er jedoch weni­ger Auf­wand als fest­ge­legt, ist nur die­ser geschul­det. Anders ist die Rechts­la­ge beim unge­fäh­ren Preis wie »ca. 3’000 Fran­ken«. Hier darf der Hand­wer­ker grund­sätz­lich sei­nen tat­säch­li­chen Auf­wand ver­rech­nen. Dabei gilt aller­dings die Faust­re­gel, dass der fest­ge­leg­te Preis um nicht mehr als 10 % über­schrit­ten wer­den darf. Wird gar kein Preis fest­ge­legt, kann der Hand­wer­ker sei­nen tat­säch­li­chen Auf­wand ver­rech­nen. In Ihrem Fall haben Sie einen festen Preis ver­ein­bart. Der Auf­wand für die zusätz­li­chen Arbei­ter, die auf­ge­bo­ten wur­den, sind kei­ne aus­ser­or­dent­li­chen Umstän­de. Sie müs­sen nur den ver­ein­bar­ten Preis bezah­len und der Hand­wer­ker hat die zusätz­li­chen Kosten selbst zu tragen.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ein teurer Ehemann?

Fra­ge: Mein Mann ist begei­ster­ter Motor­rad­fah­rer. Nun hat er sich ein neu­es Motor­rad gekauft, um damit Ren­nen fah­ren zu kön­nen. Da wir nicht über vie­le Rück­la­gen ver­fü­gen, hat der das Motor­rad trotz mei­nes aus­drück­li­chen Wider­spruchs auf Raten gekauft. Wenn mein Mann die Raten nicht bezah­len kann, haf­te ich dann mit mei­nem Ver­mö­gen mit für sei­ne Schul­den? Bei der Hei­rat haben

Weiterlesen »

Wenn plötzlich der Vermieter in der Wohnung steht

Fra­ge: Mein Ver­mie­ter will mei­ne Woh­nung besich­ti­gen, um zu prü­fen, ob die Hei­zung ord­nungs­ge­mäss funk­tio­niert. Ich möch­te das jedoch nicht und habe ihm den Besuch ver­wei­gert. Er mein­te dar­auf­hin, dass er trotz­dem kom­me, da es noch immer sei­ne Woh­nung ist und er das Recht habe, jeder­zeit vor­bei­zu­kom­men. Muss ich ihn in mei­ne Woh­nung las­sen? Ant­wort: Ja. Zwar ver­liert der Vermieter

Weiterlesen »
Scroll to Top
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
...
...

Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.