Frage: Ich habe meine Küche renovieren lassen. Dazu habe ich eine Offerte vom Handwerker verlangt. Offeriert wurde ein Preis von 5’000 Franken. Die Rechnung, die ich erhielt, war aber über 7’000 Franken. Der Handwerker meinte, er hätte zusätzliche Arbeiter aufbieten müssen und dadurch höhere Kosten gehabt. Muss ich die ganze Rechnung bezahlen?
Antwort: Nein. Wurde ein fester Preis festgelegt, muss der Handwerker die Arbeiten für die vereinbarte Summe fertigstellen. Er darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die zusätzlichen Kosten aufgrund nicht vorhersehbarer, ausserordentlicher Umstände eingetreten sind. Diese müssen äussere Ereignisse betreffen, wie etwa eine Verteuerung des Materials. Verursacht die Arbeit hingegen weniger Arbeit als festgelegt, hat der Besteller dennoch den vereinbarten Preis zu bezahlen. Neben einem festen Preis kann aber auch ein Kostendach vereinbart werden. Der Handwerker kann hier ebenfalls nur bei unvorhersehbaren Umständen einen höheren Preis verlangen. Hatte er jedoch weniger Aufwand als festgelegt, ist nur dieser geschuldet. Anders ist die Rechtslage beim ungefähren Preis wie »ca. 3’000 Franken«. Hier darf der Handwerker grundsätzlich seinen tatsächlichen Aufwand verrechnen. Dabei gilt allerdings die Faustregel, dass der festgelegte Preis um nicht mehr als 10 % überschritten werden darf. Wird gar kein Preis festgelegt, kann der Handwerker seinen tatsächlichen Aufwand verrechnen. In Ihrem Fall haben Sie einen festen Preis vereinbart. Der Aufwand für die zusätzlichen Arbeiter, die aufgeboten wurden, sind keine ausserordentlichen Umstände. Sie müssen nur den vereinbarten Preis bezahlen und der Handwerker hat die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen.