Frage der Woche

Darf′s ein bisschen mehr sein?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Küche reno­vie­ren las­sen. Dazu habe ich eine Offer­te vom Hand­wer­ker ver­langt. Offe­riert wur­de ein Preis von 5’000 Fran­ken. Die Rech­nung, die ich erhielt, war aber über 7’000 Fran­ken. Der Hand­wer­ker mein­te, er hät­te zusätz­li­che Arbei­ter auf­bie­ten müs­sen und dadurch höhe­re Kosten gehabt. Muss ich die gan­ze Rech­nung bezahlen?

Ant­wort: Nein. Wur­de ein fester Preis fest­ge­legt, muss der Hand­wer­ker die Arbei­ten für die ver­ein­bar­te Sum­me fer­tig­stel­len. Er darf kei­ne Erhö­hung for­dern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grös­se­re Aus­la­gen gehabt hat. Eine Aus­nah­me besteht nur, wenn die zusätz­li­chen Kosten auf­grund nicht vor­her­seh­ba­rer, aus­ser­or­dent­li­cher Umstän­de ein­ge­tre­ten sind. Die­se müs­sen äus­se­re Ereig­nis­se betref­fen, wie etwa eine Ver­teue­rung des Mate­ri­als. Ver­ur­sacht die Arbeit hin­ge­gen weni­ger Arbeit als fest­ge­legt, hat der Bestel­ler den­noch den ver­ein­bar­ten Preis zu bezah­len. Neben einem festen Preis kann aber auch ein Kosten­dach ver­ein­bart wer­den. Der Hand­wer­ker kann hier eben­falls nur bei unvor­her­seh­ba­ren Umstän­den einen höhe­ren Preis ver­lan­gen. Hat­te er jedoch weni­ger Auf­wand als fest­ge­legt, ist nur die­ser geschul­det. Anders ist die Rechts­la­ge beim unge­fäh­ren Preis wie »ca. 3’000 Fran­ken«. Hier darf der Hand­wer­ker grund­sätz­lich sei­nen tat­säch­li­chen Auf­wand ver­rech­nen. Dabei gilt aller­dings die Faust­re­gel, dass der fest­ge­leg­te Preis um nicht mehr als 10 % über­schrit­ten wer­den darf. Wird gar kein Preis fest­ge­legt, kann der Hand­wer­ker sei­nen tat­säch­li­chen Auf­wand ver­rech­nen. In Ihrem Fall haben Sie einen festen Preis ver­ein­bart. Der Auf­wand für die zusätz­li­chen Arbei­ter, die auf­ge­bo­ten wur­den, sind kei­ne aus­ser­or­dent­li­chen Umstän­de. Sie müs­sen nur den ver­ein­bar­ten Preis bezah­len und der Hand­wer­ker hat die zusätz­li­chen Kosten selbst zu tragen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.