Frage der Woche

Bleibe ich benachteiligt?

Fra­ge: Mei­ne Eltern sind bei­de letz­tes Jahr ver­stor­ben. Vor ihrem Tod haben sie mei­nem Bru­der eine grös­se­re Geld­sum­me geschenkt, damit er sich selbst­stän­dig machen und sein eige­nes Geschäft auf­bau­en kann. Ich hin­ge­gen habe nie Geld von unse­ren Eltern erhal­ten. Kann ich das Geld von mei­nem Bru­der zurückfordern?

Ant­wort: Nein, Sie gehen aber trotz­dem nicht leer aus. Kin­der müs­sen näm­lich Schen­kun­gen und Erb­vor­be­zü­ge, die sie von ihren Eltern erhal­ten haben, im Todes­fall gegen­über den ande­ren Erben aus­glei­chen. Das bedeu­tet, die Schen­kung oder der Erb­vor­be­zug wird zum Nach­lass­ver­mö­gen hin­zu­ge­rech­net und bei der Berech­nung der Erb­an­tei­le dem ent­spre­chen­den Erben ange­rech­net. Die Aus­glei­chungs­pflicht der Nach­kom­men gilt nur für Schen­kun­gen, die exi­stenz­si­chernd oder ‑ver­bes­sernd sind. Nicht dar­un­ter fal­len soge­nann­te «Luxus»-Schenkungen. Auch übli­che Gele­gen­heits­ge­schen­ke unter­lie­gen nicht der Aus­glei­chungs­pflicht. Die Eltern kön­nen aber anord­nen, dass eine aus­gleichs­pflich­ti­ge Schen­kung nicht der Aus­glei­chung unter­lie­gen soll. Wei­ter kön­nen sie ent­schei­den, zu wel­chem Wert die Schen­kung aus­ge­gli­chen wer­den soll. Kin­der dür­fen ungleich behan­delt wer­den, da die Eltern selbst ent­schei­den kön­nen, was sie mit ihrem Ver­mö­gen tun wol­len. Dabei dür­fen die Schen­kun­gen, die durch die Eltern von der Aus­glei­chungs­pflicht befreit wur­den, nicht die Pflicht­tei­le der benach­tei­lig­ten Kin­der ver­let­zen. Sonst kön­nen die­se eine Rück­zah­lung in der Höhe ihrer Pflicht­tei­le ver­lan­gen. Die Schen­kung an Ihren Bru­der dien­te sei­ner Exi­stenz­ver­bes­se­rung und unter­liegt somit der Aus­glei­chungs­pflicht, sofern Ihre Eltern ihn nicht davon befreit haben. Sie kön­nen die Geld­sum­me zwar nicht direkt von Ihrem Bru­der zurück­for­dern, sie wird ihm aber bei der Erb­tei­lung angerechnet.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.