Leserfragen

Bin ich der Vater?

Fra­ge: Ich lebe seit über 2 Jah­ren getrennt von mei­ner Ehe­frau. Die­se hat seit län­ge­rer Zeit einen neu­en Freund. Mit die­sem hat Sie jetzt ein Kind bekom­men. Ist es rich­tig, dass nicht ich als Vater gel­te, son­dern der neue Freund mei­ner Frau, da ich ja schliess­lich getrennt von mei­ner Frau lebe?

Ant­wort: Nein. Nach Gesetz gilt der Ehe­mann als Vater, wenn das Kind wäh­rend der Ehe gebo­ren wird. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob die Ehe erst weni­ge Tage vor der Geburt geschlos­sen wur­de oder dass jedem klar ist, dass der Ehe­mann nicht der leib­li­che Vater ist. Sie leben bloss in Tren­nung mit Ihrer Frau. Ihre Ehe ist noch gül­tig und somit gel­ten Sie als Vater des Kin­des. Als Ehe­mann haben Sie aller­dings die Mög­lich­keit, die gesetz­li­che Ver­mu­tung beim Gericht anzu­fech­ten. Da das Kind gezeugt wur­de, als der gemein­sa­me Haus­halt mit Ihrer Frau bereits auf­ge­löst war, müs­sen Sie die Anfech­tung nicht wei­ter begrün­den. Sie müs­sen die Vater­schaft jedoch inner­halb eines Jah­res anfech­ten, nach­dem Sie Kennt­nis von der Geburt und dem Umstand erhal­ten haben, dass Sie nicht der Vater sind. Spä­te­stens fünf Jah­ren nach der Geburt ist eine Anfech­tung nicht mehr mög­lich, aus­ser es lie­gen wich­ti­ge Grün­de für die Ver­spä­tung vor. Aus­ser Ihnen und dem Kind kann nie­mand die Vater­schaft anfech­ten, auch nicht die Mut­ter oder der leib­li­che Vater. Vom Kind kann die Vater­schaft bloss ange­foch­ten wer­den, wenn der gemein­sa­me Haus­halt der Eltern auf­ge­löst wur­de und spä­te­stens bis ein Jahr nach Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit. Wird die Kla­ge gut­ge­heis­sen, wird das Kin­des­ver­hält­nis rück­wir­kend auf den Zeit­punkt der Geburt auf­ge­löst und Sie gel­ten nicht mehr als Vater des Kin­des. Der neue Freund Ihrer Frau kann dann das Kind aner­ken­nen. Wei­gert sich die­ser, kann Ihre Frau inner­halb eines Jahrs eine Kla­ge auf Aner­ken­nung der Vater­schaft erheben.

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Hätten Sie es gewusst?

Bezahle ich zu viel?

Fra­ge: Als ich die­sen Monat mei­ne Neben­ko­sten­ab­rech­nung durch­ge­se­hen habe, ist mir auf­ge­fal­len, dass gewis­se Neben­ko­sten auf alle Woh­nun­gen gleich­mäs­sig auf­ge­teilt wer­den. So etwa die Kosten für die Gar­ten­pfle­ge. Da ich mit mei­ner Frau im ober­sten Stock­werk woh­ne, benut­zen wir den Gar­ten fast nie. Ande­re Mie­ter hin­ge­gen gril­lie­ren stän­dig bei schö­nem Wet­ter auf dem Rasen. Müs­sen die Kosten nicht nach Benutzung

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Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.