Frage der Woche

Bezahlte Pausen?

Fra­ge: Ich arbei­te als Büro­an­ge­stell­ter in einer gros­sen Fir­ma. Mein Arbeit­ge­ber hat mir vor­ge­schrie­ben, dass ich mei­ne Pau­sen im fir­men­ei­ge­nen Pau­sen­raum ver­brin­gen muss. Auf mei­ner Lohn­ab­rech­nung habe ich jetzt aber gese­hen, dass er mir die Pau­sen von mei­ner Arbeits­zeit abge­zo­gen hat. Darf er mir die Pau­sen abzie­hen, obwohl ich die gan­ze Zeit in der Fir­ma blei­ben muss?

Ant­wort: Ja. Der Gesetz­ge­ber schreibt vor, dass die Arbeit ab einer gewis­sen täg­li­chen Arbeits­zeit durch Pau­sen zu unter­bre­chen ist. Wenn die täg­li­che Arbeits­zeit mehr als 5,5 Stun­den beträgt, muss die Arbeit mit einer Pau­se von min­de­stens 15 Minu­ten unter­bro­chen wer­den. Beträgt die Arbeits­zeit mehr als 7 Stun­den, hat die Pau­se 30 Minu­ten zu dau­ern, bei mehr als 9 Stun­den sind 60 Minu­ten Pau­se ein­zu­le­gen. Dau­ert eine Unter­bre­chung län­ger als 30 Minu­ten, kann die­se auch auf­ge­teilt wer­den. Als Pau­se gilt die Zeit, in der Sie sich ver­pfle­gen und erho­len kön­nen. Sie zählt nicht als Arbeits­zeit und muss daher auch nicht ver­gü­tet wer­den. Als Arbeits­zeit gilt sie, wenn der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeits­platz nicht ver­las­sen darf. Der Arbeits­platz ist jeder Ort im Betrieb oder aus­ser­halb des Betriebs, wo der Arbeit­neh­men­de sei­ne gewöhn­li­che Arbeit aus­übt. Wenn Sie Ihren Schreib­tisch ver­las­sen, um Ihre Pau­se im Pau­sen­raum zu ver­brin­gen, ver­las­sen Sie Ihren Arbeits­platz. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, dass sich der Pau­sen­raum im sel­ben Gebäu­de wie Ihr Arbeits­platz befin­det. Er ist spe­zi­ell dafür vor­ge­se­hen, sich zu erho­len und sich zu ver­pfle­gen, nicht um zu arbei­ten. Es ist auch nicht zwin­gend, dass Sie das Betriebs­ge­län­de wäh­rend Ihren Pau­sen ver­las­sen kön­nen. Ihr Arbeit­ge­ber kann Ihnen daher die Pau­sen abzie­hen, da sie nicht zur Arbeits­zeit zäh­len und somit nicht ver­gü­tet wer­den müssen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.