Frage: Unser Verein liess vor vier Jahren bei einem Grafiker das Vereinslogo gestalten. Im Vorstand sind wir übereingekommen, dieses Logo durch ein Vereinsmitglied abändern zu lassen. Nun haben wir aber einen Brief vom Grafiker erhalten, indem er uns mitteilt, eine Änderung seiner Grafik sei nicht zulässig. Stimmt das, wir haben ihn doch für seine Arbeit bezahlt?
Antwort: Der Grafiker hat recht. Ein Logo ist ein grafisch gestaltetes Kennzeichen und berührt unter anderem das Urheberrecht. Dieses schützt eine grafische Gestaltung, sobald sie genügend originell ist. Die Rechte an der grafischen Gestaltung gehören dem Schöpfer. Der Schöpfer ist dabei immer diejenige natürliche Person, die das Logo geschaffen hat. Wenn das Logo, wie in Ihrem Fall, gegen Entgelt von einem Grafiker entworfen wird, bleibt der Grafiker Schöpfer und damit grundsätzlich auch Inhaber der Urheberrechte. Nur der Schöpfer (nicht aber der Verein) kann bestimmen, wann, wie und wo das Werk verwendet werden darf. Und ebenso bestimmt er auch, ob sein Werk geändert werden darf. Der Grafiker kann deshalb je nachdem die weitere Nutzung oder die Abänderung des Logos verbieten. Er kann sich insbesondere erfolgreich dagegen wehren, dass der Verein das Logo verändert – sei dies durch einen anderen Grafiker oder durch ein Vereinsmitglied. Um solche Probleme möglichst zu umgehen, sollte bereits bei der Auftragsvergabe eine sogenannte Abtretungserklärung unterschrieben werden. Wie die meisten Rechte können auch Urheberrechte abgetreten werden. Eine solche Abtretung kann aber auch noch im Nachhinein erfolgen. Ich rate Ihnen daher, sich mit dem Grafiker gütlich zu einigen. Ein eigenmächtiges Verhalten kann Sie nämlich teuer zu stehen kommen, da der Grafiker einen entsprechenden Prozess gewinnen würde.