Frage der Woche

Bezahlt für nichts?

Fra­ge: Unser Ver­ein liess vor vier Jah­ren bei einem Gra­fi­ker das Ver­eins­lo­go gestal­ten. Im Vor­stand sind wir über­ein­ge­kom­men, die­ses Logo durch ein Ver­eins­mit­glied abän­dern zu las­sen. Nun haben wir aber einen Brief vom Gra­fi­ker erhal­ten, indem er uns mit­teilt, eine Ände­rung sei­ner Gra­fik sei nicht zuläs­sig. Stimmt das, wir haben ihn doch für sei­ne Arbeit bezahlt?

Ant­wort: Der Gra­fi­ker hat recht. Ein Logo ist ein gra­fisch gestal­te­tes Kenn­zei­chen und berührt unter ande­rem das Urhe­ber­recht. Die­ses schützt eine gra­fi­sche Gestal­tung, sobald sie genü­gend ori­gi­nell ist. Die Rech­te an der gra­fi­schen Gestal­tung gehö­ren dem Schöp­fer. Der Schöp­fer ist dabei immer die­je­ni­ge natür­li­che Per­son, die das Logo geschaf­fen hat. Wenn das Logo, wie in Ihrem Fall, gegen Ent­gelt von einem Gra­fi­ker ent­wor­fen wird, bleibt der Gra­fi­ker Schöp­fer und damit grund­sätz­lich auch Inha­ber der Urhe­ber­rech­te. Nur der Schöp­fer (nicht aber der Ver­ein) kann bestim­men, wann, wie und wo das Werk ver­wen­det wer­den darf. Und eben­so bestimmt er auch, ob sein Werk geän­dert wer­den darf. Der Gra­fi­ker kann des­halb je nach­dem die wei­te­re Nut­zung oder die Abän­de­rung des Logos ver­bie­ten. Er kann sich ins­be­son­de­re erfolg­reich dage­gen weh­ren, dass der Ver­ein das Logo ver­än­dert – sei dies durch einen ande­ren Gra­fi­ker oder durch ein Ver­eins­mit­glied. Um sol­che Pro­ble­me mög­lichst zu umge­hen, soll­te bereits bei der Auf­trags­ver­ga­be eine soge­nann­te Abtre­tungs­er­klä­rung unter­schrie­ben wer­den. Wie die mei­sten Rech­te kön­nen auch Urhe­ber­rech­te abge­tre­ten wer­den. Eine sol­che Abtre­tung kann aber auch noch im Nach­hin­ein erfol­gen. Ich rate Ihnen daher, sich mit dem Gra­fi­ker güt­lich zu eini­gen. Ein eigen­mäch­ti­ges Ver­hal­ten kann Sie näm­lich teu­er zu ste­hen kom­men, da der Gra­fi­ker einen ent­spre­chen­den Pro­zess gewin­nen würde.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.