Frage der Woche

Bezahlt für nichts?

Fra­ge: Unser Ver­ein liess vor vier Jah­ren bei einem Gra­fi­ker das Ver­eins­lo­go gestal­ten. Im Vor­stand sind wir über­ein­ge­kom­men, die­ses Logo durch ein Ver­eins­mit­glied abän­dern zu las­sen. Nun haben wir aber einen Brief vom Gra­fi­ker erhal­ten, indem er uns mit­teilt, eine Ände­rung sei­ner Gra­fik sei nicht zuläs­sig. Stimmt das, wir haben ihn doch für sei­ne Arbeit bezahlt?

Ant­wort: Der Gra­fi­ker hat recht. Ein Logo ist ein gra­fisch gestal­te­tes Kenn­zei­chen und berührt unter ande­rem das Urhe­ber­recht. Die­ses schützt eine gra­fi­sche Gestal­tung, sobald sie genü­gend ori­gi­nell ist. Die Rech­te an der gra­fi­schen Gestal­tung gehö­ren dem Schöp­fer. Der Schöp­fer ist dabei immer die­je­ni­ge natür­li­che Per­son, die das Logo geschaf­fen hat. Wenn das Logo, wie in Ihrem Fall, gegen Ent­gelt von einem Gra­fi­ker ent­wor­fen wird, bleibt der Gra­fi­ker Schöp­fer und damit grund­sätz­lich auch Inha­ber der Urhe­ber­rech­te. Nur der Schöp­fer (nicht aber der Ver­ein) kann bestim­men, wann, wie und wo das Werk ver­wen­det wer­den darf. Und eben­so bestimmt er auch, ob sein Werk geän­dert wer­den darf. Der Gra­fi­ker kann des­halb je nach­dem die wei­te­re Nut­zung oder die Abän­de­rung des Logos ver­bie­ten. Er kann sich ins­be­son­de­re erfolg­reich dage­gen weh­ren, dass der Ver­ein das Logo ver­än­dert – sei dies durch einen ande­ren Gra­fi­ker oder durch ein Ver­eins­mit­glied. Um sol­che Pro­ble­me mög­lichst zu umge­hen, soll­te bereits bei der Auf­trags­ver­ga­be eine soge­nann­te Abtre­tungs­er­klä­rung unter­schrie­ben wer­den. Wie die mei­sten Rech­te kön­nen auch Urhe­ber­rech­te abge­tre­ten wer­den. Eine sol­che Abtre­tung kann aber auch noch im Nach­hin­ein erfol­gen. Ich rate Ihnen daher, sich mit dem Gra­fi­ker güt­lich zu eini­gen. Ein eigen­mäch­ti­ges Ver­hal­ten kann Sie näm­lich teu­er zu ste­hen kom­men, da der Gra­fi­ker einen ent­spre­chen­den Pro­zess gewin­nen würde.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.