Frage der Woche

Bezahlen auch ohne Garantie?

Fra­ge: Ich habe vor rund drei Mona­ten mein Auto im Inter­net ver­kauft. Es war ein neue­res Auto, das ich erst vor gut 2 Jah­ren gekauft hat­te. Über bestehen­de Män­gel am Auto habe ich den Käu­fer bei der Besich­ti­gung infor­miert. Jetzt hat sich der Käu­fer bei mir gemel­det und bemän­gelt, dass die Len­kung am Auto kaputt sei. Er mein­te, ich als Ver­käu­fer müs­se ihm die­se erset­zen. Im Kauf­ver­trag steht aber nichts über eine Garan­tie. Muss ich die Rech­nung für die Repa­ra­tur der Len­kung den­noch bezahlen?

Ant­wort: Ja. Sofern im Kauf­ver­trag nichts gere­gelt ist, haf­ten Sie als Ver­käu­fer dem Käu­fer für Män­gel am Kauf­ob­jekt. Ist im Ver­trag nichts gere­gelt, beträgt die Garan­tie zwei Jah­re, beim Grund­stück­kauf fünf Jah­re. Sie haf­ten auch dann, wenn Män­gel auf­tre­ten, von denen Sie bei Ver­trags­ab­schluss nichts gewusst haben. Von der Haf­tung aus­ge­nom­men sind aller­dings offen­sicht­li­che Män­gel. Dies sind Män­gel, wel­che der Käu­fer bei ent­spre­chen­der Auf­merk­sam­keit hät­te erken­nen kön­nen. Als Ver­käu­fer haben Sie die Mög­lich­keit, die Garan­tie­an­sprü­che des Käu­fers im Kauf­ver­trag zu beschrän­ken oder aber ganz aus­zu­schlies­sen. In die­sem Fall haf­ten Sie dem Käu­fer gegen­über nur für Män­gel, die Sie ihm gegen­über arg­li­stig ver­schwie­gen haben. Das wäre der Fall, wenn Sie Fra­gen absicht­lich falsch beant­wor­tet haben, Män­gel bewusst ver­schwie­gen oder den Käu­fer nicht auf sol­che hin­ge­wie­sen haben. Da Sie die Garan­tie im Kauf­ver­trag nicht aus­ge­schlos­sen haben, haf­ten Sie somit dem Käu­fer wäh­rend zwei Jah­ren für all­fäl­li­ge Män­gel. Beim Kauf eines Gebraucht­wa­gens hat der Käu­fer zwar mit Abnut­zungs­er­schei­nun­gen und einer höhe­ren Repa­ra­tur­an­fäl­lig­keit zu rech­nen. Der Defekt an der Len­kung Ihres zwei­jäh­ri­gen Fahr­zeugs stellt aber kei­ne sol­che nor­ma­le Abnut­zungs­er­schei­nung dar. Sie müs­sen daher für die Repa­ra­tur­ko­sten aufkommen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.