Frage: Ich lebe in einem dicht besiedelten Quartier in einem Einfamilienhaus. Wenn ich abends von der Arbeit zurückkehre, parkiere ich mein Fahrzeug in einer Seitenstrasse hinter meinem Haus. Von da aus gelange ich am schnellsten über den Hintereingang beim Sitzplatz ins Innere. Dabei gehe ich stets ein kurzes Stück über den Rasen meines Nachbarn. Ich betrete die fremde Rasenfläche immer in einer grossen Distanz zum Nachbarhaus, so dass ich mit meiner kleinen Abkürzung den Nachbarn kaum störe. Nun hat mich mein Nachbar wegen Hausfriedensbruch angezeigt. Ist das Vorgehen meines Nachbarn korrekt, schliesslich betrete ich seinen Rasen und nicht sein Haus?
Antwort: Ja. Der Hausfriedensbruch im schweizerischen Strafgesetzbuch betrifft nicht nur das Haus als solches, sondern auch einen Platz, Hof oder Garten, der unmittelbar zu einem Haus gehört. Betreten Sie demnach eine derartige Fläche, können Sie sich wegen Hausfriedensbruch strafbar machen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fläche sichtbar umfriedet ist, bspw. mit einem Zaun, einer Hecke oder Ähnlichem. Diese Abgrenzung muss dabei nicht lückenlos vorliegen, es reicht vollkommen aus, wenn die Umfriedung erkennbar ist. Im Weiteren müssen Sie den Rasen gegen den Willen des Berechtigten betreten oder trotz Aufforderung des Nachbarn darauf verweilen, um sich strafbar zu verhalten. Sie haben angenommen, es störe Ihren Nachbarn nicht, wenn Sie seinen Rasen betreten. Es stellt sich somit die Frage, ob Sie das Bewusstsein gegen seinen Willen zu handeln, überhaupt hatten. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine Bestrafung. Ich empfehle Ihnen aber jedenfalls, das Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu suchen. Versprechen Sie in Zukunft das Betreten des Rasens zu unterlassen, vielleicht zieht er dann den Strafantrag zurück.