Frage der Woche

Betreten des Rasens verboten?

Fra­ge: Ich lebe in einem dicht besie­del­ten Quar­tier in einem Ein­fa­mi­li­en­haus. Wenn ich abends von der Arbeit zurück­keh­re, par­kie­re ich mein Fahr­zeug in einer Sei­ten­stras­se hin­ter mei­nem Haus. Von da aus gelan­ge ich am schnell­sten über den Hin­ter­ein­gang beim Sitz­platz ins Inne­re. Dabei gehe ich stets ein kur­zes Stück über den Rasen mei­nes Nach­barn. Ich betre­te die frem­de Rasen­flä­che immer in einer gros­sen Distanz zum Nach­bar­haus, so dass ich mit mei­ner klei­nen Abkür­zung den Nach­barn kaum stö­re. Nun hat mich mein Nach­bar wegen Haus­frie­dens­bruch ange­zeigt. Ist das Vor­ge­hen mei­nes Nach­barn kor­rekt, schliess­lich betre­te ich sei­nen Rasen und nicht sein Haus?

Ant­wort: Ja. Der Haus­frie­dens­bruch im schwei­ze­ri­schen Straf­ge­setz­buch betrifft nicht nur das Haus als sol­ches, son­dern auch einen Platz, Hof oder Gar­ten, der unmit­tel­bar zu einem Haus gehört. Betre­ten Sie dem­nach eine der­ar­ti­ge Flä­che, kön­nen Sie sich wegen Haus­frie­dens­bruch straf­bar machen. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Flä­che sicht­bar umfrie­det ist, bspw. mit einem Zaun, einer Hecke oder Ähn­li­chem. Die­se Abgren­zung muss dabei nicht lücken­los vor­lie­gen, es reicht voll­kom­men aus, wenn die Umfrie­dung erkenn­bar ist. Im Wei­te­ren müs­sen Sie den Rasen gegen den Wil­len des Berech­tig­ten betre­ten oder trotz Auf­for­de­rung des Nach­barn dar­auf ver­wei­len, um sich straf­bar zu ver­hal­ten. Sie haben ange­nom­men, es stö­re Ihren Nach­barn nicht, wenn Sie sei­nen Rasen betre­ten. Es stellt sich somit die Fra­ge, ob Sie das Bewusst­sein gegen sei­nen Wil­len zu han­deln, über­haupt hat­ten. Dies wäre jedoch unab­ding­ba­re Vor­aus­set­zung für eine Bestra­fung. Ich emp­feh­le Ihnen aber jeden­falls, das Gespräch mit Ihrem Nach­barn zu suchen. Ver­spre­chen Sie in Zukunft das Betre­ten des Rasens zu unter­las­sen, viel­leicht zieht er dann den Straf­an­trag zurück.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.