Frage: Ein Inkassounternehmen droht mir mit einer Betreibung. Die angebliche Forderung besteht jedoch überhaupt nicht. Würde eine Betreibung dennoch in meinem Betreibungsregister aufgeführt werden?
Antwort: Ja. In der Schweiz kann jeder jeden ohne Weiteres betreiben. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht, sondern es muss dem angeblichen Schuldner den Zahlungsbefehl zustellen. Jede Betreibung wird dabei am Wohnort des Schuldners eingetragen. Diese erscheint dann während fünf Jahren im Betreibungsregisterauszug. Selbst wenn Sie die Forderung bezahlt haben, bleibt der Eintrag im Register bestehen. Nicht aufgeführt werden diejenigen Betreibungen, die sich als nichtig erwiesen haben und solche, die durch das Gericht aufgehoben oder vom Gläubiger zurückgezogen wurden. Leitet das Inkassounternehmen tatsächlich eine Betreibung gegen Sie ein, sollten Sie unbedingt innert 10 Tagen gegenüber dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Damit ist das Betreibungsverfahren gegen Sie gestoppt. Auch wenn die Betreibung nicht weiter läuft und das Inkassounternehmen nichts weiter unternimmt, bleibt die Betreibung während fünf Jahren im Register sichtbar. Für unschuldig Betriebene wie Sie gibt es jedoch eine einfache Lösung. Da Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, können Sie nach drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch beim Betreibungsamt stellen, damit die Betreibung nicht gegenüber Dritten bekannt gegeben wird. Für das Gesuch müssen Sie 40 Franken bezahlen. Das Inkassounternehmen muss dann nachweisen, dass es gerichtliche Schritte unternommen hat, um den Rechtsvorschlag aufzuheben. Kann es das nicht, wird das Gesuch gutgeheissen und die Betreibung erscheint nicht mehr in Ihrem Betreibungsregisterauszug.