Frage der Woche

Betreibungsregistereintrag löschen

Fra­ge: Ein Inkas­so­un­ter­neh­men droht mir mit einer Betrei­bung. Die angeb­li­che For­de­rung besteht jedoch über­haupt nicht. Wür­de eine Betrei­bung den­noch in mei­nem Betrei­bungs­re­gi­ster auf­ge­führt werden?

Ant­wort: Ja. In der Schweiz kann jeder jeden ohne Wei­te­res betrei­ben. Das Betrei­bungs­amt prüft nicht, ob die For­de­rung tat­säch­lich besteht, son­dern es muss dem angeb­li­chen Schuld­ner den Zah­lungs­be­fehl zustel­len. Jede Betrei­bung wird dabei am Wohn­ort des Schuld­ners ein­ge­tra­gen. Die­se erscheint dann wäh­rend fünf Jah­ren im Betrei­bungs­re­gi­ster­aus­zug. Selbst wenn Sie die For­de­rung bezahlt haben, bleibt der Ein­trag im Regi­ster bestehen. Nicht auf­ge­führt wer­den die­je­ni­gen Betrei­bun­gen, die sich als nich­tig erwie­sen haben und sol­che, die durch das Gericht auf­ge­ho­ben oder vom Gläu­bi­ger zurück­ge­zo­gen wur­den. Lei­tet das Inkas­so­un­ter­neh­men tat­säch­lich eine Betrei­bung gegen Sie ein, soll­ten Sie unbe­dingt innert 10 Tagen gegen­über dem Betrei­bungs­amt Rechts­vor­schlag erhe­ben. Damit ist das Betrei­bungs­ver­fah­ren gegen Sie gestoppt. Auch wenn die Betrei­bung nicht wei­ter läuft und das Inkas­so­un­ter­neh­men nichts wei­ter unter­nimmt, bleibt die Betrei­bung wäh­rend fünf Jah­ren im Regi­ster sicht­bar. Für unschul­dig Betrie­be­ne wie Sie gibt es jedoch eine ein­fa­che Lösung. Da Sie Rechts­vor­schlag erho­ben haben, kön­nen Sie nach drei Mona­ten seit Zustel­lung des Zah­lungs­be­fehls ein Gesuch beim Betrei­bungs­amt stel­len, damit die Betrei­bung nicht gegen­über Drit­ten bekannt gege­ben wird. Für das Gesuch müs­sen Sie 40 Fran­ken bezah­len. Das Inkas­so­un­ter­neh­men muss dann nach­wei­sen, dass es gericht­li­che Schrit­te unter­nom­men hat, um den Rechts­vor­schlag auf­zu­he­ben. Kann es das nicht, wird das Gesuch gut­ge­heis­sen und die Betrei­bung erscheint nicht mehr in Ihrem Betreibungsregisterauszug.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.