Frage der Woche

Betreibung stoppen

Fra­ge: Ich habe einem Bekann­ten Geld gelie­hen, wel­ches ich von ihm zurück­ha­ben woll­te. Er wei­ger­te sich jedoch, wor­auf ich eine Betrei­bung gegen ihn ein­ge­lei­tet habe. Das Betrei­bungs­amt teil­te mir jetzt mit, dass Rechts­vor­schlag erho­ben wur­de und die Betrei­bung dadurch gestoppt ist. Kann mein Bekann­ter die Betrei­bung stop­pen, obwohl er mir das Geld schuldet?

Ant­wort: Ja. In der Schweiz kann jeder von jedem betrie­ben wer­den. Es genügt, wenn beim zustän­di­gen Betrei­bungs­amt ein Betrei­bungs­be­geh­ren ein­ge­reicht wird. Das Amt stellt dar­auf­hin dem angeb­li­chen Schuld­ner einen Zah­lungs­be­fehl zu. Das Betrei­bungs­amt prüft vor der Zustel­lung nicht, ob die Schuld tat­säch­lich besteht. Aus die­sem Grund hat der Betrie­be­ne die Mög­lich­keit, den Zah­lungs­be­fehl innert zehn Tagen mit­tels Rechts­vor­schlag zu bestrei­ten. Der Rechts­vor­schlag muss nicht begrün­det wer­den. Hat der Schuld­ner Rechts­vor­schlag erho­ben, ist die Betrei­bung erst ein­mal gestoppt. Damit die Betrei­bung fort­ge­setzt wird, muss der Gläu­bi­ger den Rechts­vor­schlag besei­ti­gen. Wel­che Mög­lich­keit Sie dabei haben, hängt davon ab, ob Sie ein schrift­li­ches Doku­ment (Schuld­an­er­ken­nung oder Urteil) haben, wel­ches Ihre For­de­rung beweist. Haben Sie kein sol­ches Doku­ment, müs­sen Sie den Rechts­vor­schlag mit einer nor­ma­len Kla­ge im Zivil­pro­zess besei­ti­gen las­sen. Besit­zen Sie hin­ge­gen ein ent­spre­chen­des Doku­ment, kön­nen Sie den Rechts­vor­schlag in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren, dem soge­nann­ten Rechts­öff­nungs­ver­fah­ren, besei­ti­gen. Da Sie einen schrift­li­chen Dar­lehns­ver­trag besit­zen, kön­nen Sie die­sen im Rechts­öff­nungs­ver­fah­ren dem Rich­ter vor­le­gen. Kann Ihr Bekann­ter dem Rich­ter nicht glaub­haft machen, dass er das Geld nicht schul­det, wird der Rich­ter die Rechts­öff­nung ertei­len. Sie kön­nen anschlies­send die Betrei­bung gegen Ihren Bekann­ten mit einem Fort­set­zungs­be­geh­ren fortsetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.