Frage: Ich habe einem Bekannten Geld geliehen, welches ich von ihm zurückhaben wollte. Er weigerte sich jedoch, worauf ich eine Betreibung gegen ihn eingeleitet habe. Das Betreibungsamt teilte mir jetzt mit, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde und die Betreibung dadurch gestoppt ist. Kann mein Bekannter die Betreibung stoppen, obwohl er mir das Geld schuldet?
Antwort: Ja. In der Schweiz kann jeder von jedem betrieben werden. Es genügt, wenn beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren eingereicht wird. Das Amt stellt daraufhin dem angeblichen Schuldner einen Zahlungsbefehl zu. Das Betreibungsamt prüft vor der Zustellung nicht, ob die Schuld tatsächlich besteht. Aus diesem Grund hat der Betriebene die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl innert zehn Tagen mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, ist die Betreibung erst einmal gestoppt. Damit die Betreibung fortgesetzt wird, muss der Gläubiger den Rechtsvorschlag beseitigen. Welche Möglichkeit Sie dabei haben, hängt davon ab, ob Sie ein schriftliches Dokument (Schuldanerkennung oder Urteil) haben, welches Ihre Forderung beweist. Haben Sie kein solches Dokument, müssen Sie den Rechtsvorschlag mit einer normalen Klage im Zivilprozess beseitigen lassen. Besitzen Sie hingegen ein entsprechendes Dokument, können Sie den Rechtsvorschlag in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Rechtsöffnungsverfahren, beseitigen. Da Sie einen schriftlichen Darlehnsvertrag besitzen, können Sie diesen im Rechtsöffnungsverfahren dem Richter vorlegen. Kann Ihr Bekannter dem Richter nicht glaubhaft machen, dass er das Geld nicht schuldet, wird der Richter die Rechtsöffnung erteilen. Sie können anschliessend die Betreibung gegen Ihren Bekannten mit einem Fortsetzungsbegehren fortsetzen.