Leserfragen

Besuchsrecht auch für die Grosseltern?

Fra­ge: Mein Sohn hat sich von sei­ner Frau getrennt. Die bei­den haben einen gemein­sa­men Sohn. Seit der Tren­nung sehen mein Mann und ich unse­ren Enkel kaum noch, da er bei sei­ner Mut­ter lebt. Die­se fin­det immer wie­der neue Aus­re­den, wes­halb wir unse­ren Enkel nicht sehen kön­nen. Was kön­nen wir tun, haben wir Anspruch auf ein Besuchsrecht?

Ant­wort: Nein. Ein eigent­li­ches Besuchs­recht steht nur den Eltern des Kin­des zu. Lie­gen jedoch aus­ser­or­dent­li­che Umstän­de vor, kann die Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de (KESB) den Gross­el­tern ein Besuchs­recht ein­räu­men. Ob aus­ser­or­dent­li­che Umstän­de vor­lie­gen, ist immer anhand des kon­kre­ten Ein­zel­falls zu beur­tei­len. Zwi­schen Gross­el­tern und Enkel muss eine beson­de­re Bezie­hung bestehen. Die­se muss so wich­tig sein, dass ein per­sön­li­cher Ver­kehr mit den Gross­el­tern zum Wohl des Kin­des erfor­der­lich ist. Sol­che aus­ser­or­dent­li­chen Umstän­de kom­men in der Regel nicht zum Zug, wenn durch das Besuchs­recht unzu­mut­ba­re Bela­stun­gen für die Eltern ent­ste­hen oder nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Kind zu befürch­ten sind. So etwa dann, wenn dadurch Strei­te­rei­en unter den Erwach­se­nen vor dem Kind ent­ste­hen. Bereits vor der Tren­nung haben Sie Ihren Enkel bloss unre­gel­mäs­sig gese­hen. Ihre Bezie­hung ist nicht so inten­siv, dass Sie ein indi­vi­du­el­les Besuchs­recht recht­fer­ti­gen wür­de. Somit wür­de eine Kla­ge vor Gericht vor­aus­sicht­lich abge­wie­sen wer­den. Da Ihr Sohn ein Besuchs­recht hat, sind Sie aller­dings nicht auf die Koope­ra­ti­on der Mut­ter ange­wie­sen. Denn Ihr Sohn kann selbst ent­schei­den, wie er sei­ne Besu­che mit sei­nem Kind gestal­tet. So steht Ihrem Sohn die Ent­schei­dung zu, ob Sie Ihren Enkel wäh­rend sei­ner Besuchs­zei­ten sehen. Nur wenn durch sol­che Besu­che das Wohl Ihres Enkels gefähr­det wird, kann die KESB Ihrem Sohn den Kon­takt zu Ihnen verbieten.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

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