Frage der Woche

Besuche wider Willen?

Fra­ge: Ich bin aus beruf­li­chen Grün­den oft auf Rei­sen. Ein Nach­bar hat mir berich­tet, dass sich unser Ver­mie­ter in die­ser Zeit ab und zu in mei­ne Woh­nung begibt. Als ich mich beim Ver­mie­ter nach den Grün­den für die heim­li­chen Besu­che erkun­dig­te, mein­te die­ser, er mache ledig­lich Kon­troll­gän­ge um zu sehen, ob alles in Ord­nung sei. Ich will nicht, dass mein Ver­mie­ter wei­te­re sol­che “Besich­ti­gun­gen“ vor­nimmt. Muss ich mir das gefal­len lassen?

Ant­wort: Nein.Grundsätzlichen haben Sie durch den Miet­ver­trag das Nut­zungs­recht an der Woh­nung. Dies bedeu­tet, Sie allei­ne kön­nen bestim­men, wer sich wann in der Woh­nung auf­hält. Der Ver­mie­ter ist somit nicht berech­tigt, ohne Ihr Ein­ver­ständ­nis die Woh­nung zu betre­ten. Sie als Mie­ter sind jedoch ver­pflich­tet Besich­ti­gun­gen zu dul­den, soweit die­se für den Unter­halt, den Ver­kauf oder die Wie­der­ver­mie­tung not­wen­dig sind. Ein Bei­spiel sind Repa­ra­tur­ar­bei­ten durch Hand­wer­ker. Des Wei­te­ren sind peri­odi­sche Kon­trol­len des Ver­mie­ters üblich. Die­se gesche­hen oft­mals ein­mal pro Jahr und ermög­li­chen dem Ver­mie­ter zu prü­fen, ob etwa­ige Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten von­nö­ten sind. Ihr Ver­mie­ter darf dazu jedoch nicht ein­fach an Ihre Türe klop­fen oder gar Ihre Abwe­sen­heit aus­nut­zen. Viel­mehr ist er dazu ver­pflich­tet, Ihnen den Besuch recht­zei­tig anzu­kün­di­gen. In Not­fäl­len — etwas bei einem Rohr­bruch oder einem Brand — darf der Ver­mie­ter die Woh­nung aber auch gegen Ihren Wil­len betre­ten. Am besten tei­len Sie Ihrem Ver­mie­ter mit, dass Sie wei­te­re sol­che Besu­che nicht dul­den. Lässt er sich dadurch nicht davon abhal­ten, kön­nen Sie einen Straf­an­trag wegen Haus­frie­dens­bruchs ein­rei­chen. Für die Ein­rei­chung des Antrags gilt eine Frist von drei Mona­ten ab dem Zeit­punkt, in wel­chem Sie vom Ein­drin­gen Ihres Ver­mie­ters Kennt­nis erhal­ten haben.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Nach einer Poli­zei­kon­trol­le wur­de mir vor­ge­wor­fen, nur die Fah­rer­sei­te der Wind­schutz­schei­be vom Eis befreit und Som­mer­rei­fen benutzt zu haben. Der Beam­te sprach nebst einer Bus­se auch von einem Füh­rer­aus­weis­ent­zug. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja. Gera­de in den kal­ten Win­ter­mo­na­ten begeg­nen vie­le Auto­fah­rer mor­gens einer eis­be­deck­ten Wind­schutz­schei­be – das Bedürf­nis, rasch los­zu­fah­ren, ist gross. Doch Vor­sicht: Gemäss Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz darf ein

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.