Leserfragen

Bestrafung aus heiterem Himmel

Fra­ge: Gemäss einem Straf­be­fehl der Staats­an­walt­schaft soll ich eine Geld­stra­fe bezah­len, weil ich angeb­lich einen Velo­fah­rer abge­drängt und dadurch einen Unfall ver­ur­sacht habe. Dabei stimmt die Geschich­te so über­haupt nicht! Kann ich tat­säch­lich ohne Anhö­rung oder der­glei­chen bestraft werden?

Ant­wort: Nein. Der Straf­be­fehl ist näm­lich kein Urteil, son­dern ledig­lich ein Urteils­vor­schlag der Staats­an­walt­schaft. Eine Anhö­rung ist dafür nicht nötig. Auch eine Begrün­dungs­pflicht sieht das Gesetz im Nor­mal­fall nicht vor. Des­we­gen füh­len sich Betrof­fe­ne oft über­gan­gen. Nicht zuletzt wird die­ser «kur­ze Pro­zess» als unfair emp­fun­den, weil die Betrof­fe­nen den Ablauf nicht ken­nen und das oft­mals kom­pli­zier­te Juri­sten­deutsch sowie die Kon­se­quen­zen des Straf­be­fehls nicht ver­ste­hen. Ist man mit dem Straf­be­fehl nicht ein­ver­stan­den, muss man zwin­gend inner­halb von zehn Tagen Ein­spra­che erhe­ben. Eine Begrün­dung ist dafür nicht erfor­der­lich. Andern­falls wird der Straf­be­fehl zu einem voll­streck­ba­ren Urteil. Gegen die­ses kann man sich dann nur noch weh­ren, wenn man glaub­haft machen kann, dass die Ein­spra­che­frist aus einem nicht selbst ver­schul­de­ten Grund ver­passt wur­de. Nach einer Ein­spra­che kommt es zu wei­te­ren Unter­su­chun­gen – ins­be­son­de­re auch zur Anhö­rung der beschul­dig­ten Per­son. Je nach Beweis­la­ge wird das Ver­fah­ren dann ein­ge­stellt oder es kommt zur Ankla­ge. Hält das Gericht im Fal­le einer Ankla­ge an der Ver­ur­tei­lung fest, muss man mit Ver­fah­rens­ko­sten von 1000 Fran­ken und mehr rech­nen. Eine Ein­spra­che ist also nur sinn­voll, wenn Sie Bewei­se haben, die Sie von den Vor­wür­fen befrei­en. Das ist in Ihrem Fall der Fall. Glück­li­cher­wei­se sass Ihre Frau auf dem Bei­fah­rer­sitz und kann bezeu­gen, dass sich der Vor­fall anders abge­spielt hat und Sie am Unfall kei­ne Schuld trifft.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zum Straf­be­fehl fin­den Sie hier.

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