Frage: Gemäss einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft soll ich eine Geldstrafe bezahlen, weil ich angeblich einen Velofahrer abgedrängt und dadurch einen Unfall verursacht habe. Dabei stimmt die Geschichte so überhaupt nicht! Kann ich tatsächlich ohne Anhörung oder dergleichen bestraft werden?
Antwort: Nein. Der Strafbefehl ist nämlich kein Urteil, sondern lediglich ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Eine Anhörung ist dafür nicht nötig. Auch eine Begründungspflicht sieht das Gesetz im Normalfall nicht vor. Deswegen fühlen sich Betroffene oft übergangen. Nicht zuletzt wird dieser «kurze Prozess» als unfair empfunden, weil die Betroffenen den Ablauf nicht kennen und das oftmals komplizierte Juristendeutsch sowie die Konsequenzen des Strafbefehls nicht verstehen. Ist man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, muss man zwingend innerhalb von zehn Tagen Einsprache erheben. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Andernfalls wird der Strafbefehl zu einem vollstreckbaren Urteil. Gegen dieses kann man sich dann nur noch wehren, wenn man glaubhaft machen kann, dass die Einsprachefrist aus einem nicht selbst verschuldeten Grund verpasst wurde. Nach einer Einsprache kommt es zu weiteren Untersuchungen – insbesondere auch zur Anhörung der beschuldigten Person. Je nach Beweislage wird das Verfahren dann eingestellt oder es kommt zur Anklage. Hält das Gericht im Falle einer Anklage an der Verurteilung fest, muss man mit Verfahrenskosten von 1000 Franken und mehr rechnen. Eine Einsprache ist also nur sinnvoll, wenn Sie Beweise haben, die Sie von den Vorwürfen befreien. Das ist in Ihrem Fall der Fall. Glücklicherweise sass Ihre Frau auf dem Beifahrersitz und kann bezeugen, dass sich der Vorfall anders abgespielt hat und Sie am Unfall keine Schuld trifft.
Ausführliche Informationen zum Strafbefehl finden Sie hier.