Frage der Woche

Berechtigter Lohnabzug?

Fra­ge: Letz­te Woche wur­de mein Sohn krank. Ich muss­te daher zu Hau­se blei­ben und ihn für ein­ein­halb Tage pfle­gen. Jetzt hat mir mein Chef mit­ge­teilt, er wer­de mir die­se Tage vom Monats­lohn abzie­hen. Muss ich mir die­sen Abzug tat­säch­lich gefal­len lassen?

Ant­wort: Nein. Gemäss Arti­kel 324a des Obli­ga­tio­nen­rechts muss der Arbeit­ge­ber bei einem Arbeits­ver­hält­nis, wel­ches mehr als 3 Mona­te gedau­ert hat, den Lohn für eine gewis­se Zeit wei­ter bezah­len. Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­neh­mer ohne Ver­schul­den aus Grün­den, die in sei­ner Per­son lie­gen, fehlt. Sol­che Grün­de sind Krank­heit, Unfall, die Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten, die Aus­übung eines öffent­li­chen Amtes und Schwan­ger­schaft. Ein Ver­schul­den wird von den Gerich­ten nur mit Zurück­hal­tung ange­nom­men. In der Regel wird ein schwe­res Ver­schul­den bzw. ein grob­fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­aus­ge­setzt. Die Krank­heit eines Kin­des bil­det einen Spe­zi­al­fall der Erfül­lung einer gesetz­li­chen Pflicht. Der Eltern­teil, der gesetz­lich ver­pflich­tet ist, sein kran­kes Kind zu pfle­gen, kann Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung erhe­ben. Die­sen Anspruch besitzt er aber nicht für eine unbe­schränk­te Zeit. Die Lohn­fort­zah­lung dau­ert näm­lich nur solan­ge, wie der Arbeit­neh­mer für die Suche einer Ersatz­lö­sung benö­tigt. In der Regel soll­te die Orga­ni­sa­ti­on einer ander­wei­ti­gen Pfle­ge innert 3 Tagen mög­lich sein. In Ihrem Fall ist die­se Frist nicht über­schrit­ten, wes­halb Ihr Chef kei­nen Lohn­ab­zug machen darf. Objek­ti­ve Grün­de für eine Arbeits­ver­hin­de­rung berech­ti­gen im Übri­gen nicht zu einer Lohn­fort­zah­lung. Hier­un­ter ver­steht man zum Bei­spiel Ver­kehrs­zu­sam­men­brü­che, Sper­run­gen von Stras­sen, Defekt des eige­nen Autos oder Eis­re­gen. In all die­sen Fäl­len hat der Arbeit­neh­mer die Fol­gen sei­nes ver­spä­te­ten Erschei­nens am Arbeits­platz sel­ber zu tragen.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.