Frage der Woche

Berechtigter Lohnabzug?

Fra­ge: Letz­te Woche wur­de mein Sohn krank. Ich muss­te daher zu Hau­se blei­ben und ihn für ein­ein­halb Tage pfle­gen. Jetzt hat mir mein Chef mit­ge­teilt, er wer­de mir die­se Tage vom Monats­lohn abzie­hen. Muss ich mir die­sen Abzug tat­säch­lich gefal­len lassen?

Ant­wort: Nein. Gemäss Arti­kel 324a des Obli­ga­tio­nen­rechts muss der Arbeit­ge­ber bei einem Arbeits­ver­hält­nis, wel­ches mehr als 3 Mona­te gedau­ert hat, den Lohn für eine gewis­se Zeit wei­ter bezah­len. Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­neh­mer ohne Ver­schul­den aus Grün­den, die in sei­ner Per­son lie­gen, fehlt. Sol­che Grün­de sind Krank­heit, Unfall, die Erfül­lung gesetz­li­cher Pflich­ten, die Aus­übung eines öffent­li­chen Amtes und Schwan­ger­schaft. Ein Ver­schul­den wird von den Gerich­ten nur mit Zurück­hal­tung ange­nom­men. In der Regel wird ein schwe­res Ver­schul­den bzw. ein grob­fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten vor­aus­ge­setzt. Die Krank­heit eines Kin­des bil­det einen Spe­zi­al­fall der Erfül­lung einer gesetz­li­chen Pflicht. Der Eltern­teil, der gesetz­lich ver­pflich­tet ist, sein kran­kes Kind zu pfle­gen, kann Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung erhe­ben. Die­sen Anspruch besitzt er aber nicht für eine unbe­schränk­te Zeit. Die Lohn­fort­zah­lung dau­ert näm­lich nur solan­ge, wie der Arbeit­neh­mer für die Suche einer Ersatz­lö­sung benö­tigt. In der Regel soll­te die Orga­ni­sa­ti­on einer ander­wei­ti­gen Pfle­ge innert 3 Tagen mög­lich sein. In Ihrem Fall ist die­se Frist nicht über­schrit­ten, wes­halb Ihr Chef kei­nen Lohn­ab­zug machen darf. Objek­ti­ve Grün­de für eine Arbeits­ver­hin­de­rung berech­ti­gen im Übri­gen nicht zu einer Lohn­fort­zah­lung. Hier­un­ter ver­steht man zum Bei­spiel Ver­kehrs­zu­sam­men­brü­che, Sper­run­gen von Stras­sen, Defekt des eige­nen Autos oder Eis­re­gen. In all die­sen Fäl­len hat der Arbeit­neh­mer die Fol­gen sei­nes ver­spä­te­ten Erschei­nens am Arbeits­platz sel­ber zu tragen.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.