Frage der Woche

Beerbt mich mein Exmann?

Fra­ge: Vor einem Jahr wur­de ich nach einer lan­gen gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung end­lich von mei­nem Mann geschie­den. Nun ist mir beim Auf­räu­men der frü­her mit mei­nem Exmann abge­schlos­se­ne Erb­ver­trag in die Hän­de gefal­len. In die­sem wird er als mein Allein­er­be ein­ge­setzt. Da ich das nicht mehr will, frag­te ich ihn an, ob er mit der Auf­he­bung des Erb­ver­tra­ges ein­ver­stan­den sei. Er lach­te mich nur aus und sag­te, ich hät­te mir dies frü­her über­le­gen müs­sen. Er wer­de sicher­lich nicht in die Auf­he­bung des Erb­ver­trags ein­wil­li­gen. Bleibt mein Exmann somit mein Alleinerbe?

Ant­wort: Nein, Ihr Exmann wird nichts von Ihnen erben. Hier­für ist die Auf­he­bung des Erb­ver­trags gar nicht not­wen­dig. Der Erb­ver­trag wur­de zwar sei­ner­zeit gül­tig unter­zeich­net. Sie wur­den aber vor einem Jahr geschie­den. Somit kommt Arti­kel 120 des Zivil­ge­setz­bu­ches zur Anwen­dung. Nach die­ser Geset­zes­be­stim­mung haben geschie­de­ne Ehe­gat­ten zuein­an­der kein gesetz­li­ches Erbrecht mehr. Zudem kön­nen sie aus Ver­fü­gun­gen von Todes wegen (Erb­ver­trag oder Testa­ment) grund­sätz­lich kei­ne erb­recht­li­chen Ansprü­che erhe­ben. Ihr Erb­ver­trag hat somit sei­ne Gül­tig­keit ver­lo­ren und Ihr Ehe­mann geht bei Ihrem Tod leer aus. Etwas ande­res wür­de gel­ten, wenn in der Ver­fü­gung von Todes wegen aus­drück­lich fest­ge­hal­ten wor­den wäre, dass die­se auch nach der Schei­dung wei­ter­hin gül­tig ist. In einem sol­chen Fall wür­de der Erb­ver­trag sei­ne Gül­tig­keit bei der Schei­dung nicht ver­lie­ren. Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall. Gut zu wis­sen: Auf­grund des neu­en Erb­rechts haben die Ehe­gat­ten die Mög­lich­keit, dem Ehe­part­ner schon wäh­rend des Schei­dungs­ver­fah­rens testa­men­ta­risch das gesam­te Erbrecht zu ent­zie­hen. Der Ehe­part­ner erbt dies­falls auch dann nichts mehr, wenn Sie wäh­rend des lau­fen­den Schei­dungs­ver­fah­rens ver­ster­ben sollten.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

Weiterlesen »

Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.