Frage der Woche

Automatisch verlängertes Fitnessabo

Fra­ge: Ich hat­te letz­tes Jahr ein Fit­ness­a­bo abge­schlos­sen für die Dau­er von einem Jahr. Nun habe ich eine Rech­nung für ein wei­te­res Jahr erhal­ten. Das Fit­ness­cen­ter behaup­tet, im Ver­trag ste­he, dass sich die­ser auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr ver­län­ge­re, sofern nicht recht­zei­tig gekün­digt wird. Stimmt das, muss ich für ein wei­te­res Jahr bezahlen?

Ant­wort: Ja. Der Ver­trag mit einem Fit­ness­cen­ter ist gesetz­lich nicht aus­drück­lich gere­gelt. Grund­sätz­lich wer­den sie aber wie Miet­ver­trä­ge behan­delt, da die Haupt­lei­stung des Fit­ness­cen­ters die zur Ver­fü­gungs­stel­lung sei­ner Räu­me und Gerä­te ist. Vie­le Fit­ness­cen­ter ver­wen­den auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rungs­klau­seln in ihren Ver­trä­gen. Die­se sind zwar kun­den­un­freund­lich, aber recht­lich zuläs­sig. Da Sie nicht recht­zei­tig vor Ver­trags­en­de gekün­digt haben, läuft der Ver­trag ein wei­te­res Jahr und Sie müs­sen die Jah­res­ge­bühr des Fit­ness­cen­ters bezah­len. Fit­ness­ver­trä­ge, die für eine bestimm­te Dau­er abge­schlos­sen wer­den, kön­nen Sie nicht vor­zei­tig kün­di­gen. Es gibt jedoch zwei Aus­nah­men. Liegt ein wich­ti­ger Grund vor, der die Ver­trags­er­fül­lung unzu­mut­bar macht, kann der Ver­trag vor­zei­tig auf­ge­löst wer­den. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund kann etwa ein schwe­rer Unfall, eine unvor­her­ge­se­he­ne Ope­ra­ti­on oder eine län­geran­dau­ern­de, schwe­re Krank­heit sein. Die­ser Grund darf Ihnen als kün­di­gen­de Par­tei jedoch nicht bereits bei Ver­trags­ab­schluss bekannt sein, er darf nicht vor­her­seh­bar sein und Sie dür­fen ihn nicht selbst ver­schul­det haben. Da in Ihrem Fall kein wich­ti­ger Grund vor­liegt, haben Sie noch die Mög­lich­keit, dem Fit­ness­cen­ter ein Ersatz­mit­glied vor­zu­schla­gen. Die­ses muss zah­lungs­fä­hig und breit sein, den Fit­ness­ver­trag zu den glei­chen Bedin­gun­gen zu über­neh­men. In einem sol­chen Fall sind Sie von der Pflicht befreit, die Jah­res­ge­bühr zu bezahlen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.