Leserfragen

Automatisch verlängertes Fitnessabo

Fra­ge: Ich hat­te letz­tes Jahr ein Fit­ness­a­bo abge­schlos­sen für die Dau­er von einem Jahr. Nun habe ich eine Rech­nung für ein wei­te­res Jahr erhal­ten. Das Fit­ness­cen­ter behaup­tet, im Ver­trag ste­he, dass sich die­ser auto­ma­tisch um ein wei­te­res Jahr ver­län­ge­re, sofern nicht recht­zei­tig gekün­digt wird. Stimmt das, muss ich für ein wei­te­res Jahr bezahlen?

Ant­wort: Ja. Der Ver­trag mit einem Fit­ness­cen­ter ist gesetz­lich nicht aus­drück­lich gere­gelt. Grund­sätz­lich wer­den sie aber wie Miet­ver­trä­ge behan­delt, da die Haupt­lei­stung des Fit­ness­cen­ters die zur Ver­fü­gungs­stel­lung sei­ner Räu­me und Gerä­te ist. Vie­le Fit­ness­cen­ter ver­wen­den auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rungs­klau­seln in ihren Ver­trä­gen. Die­se sind zwar kun­den­un­freund­lich, aber recht­lich zuläs­sig. Da Sie nicht recht­zei­tig vor Ver­trags­en­de gekün­digt haben, läuft der Ver­trag ein wei­te­res Jahr und Sie müs­sen die Jah­res­ge­bühr des Fit­ness­cen­ters bezah­len. Fit­ness­ver­trä­ge, die für eine bestimm­te Dau­er abge­schlos­sen wer­den, kön­nen Sie nicht vor­zei­tig kün­di­gen. Es gibt jedoch zwei Aus­nah­men. Liegt ein wich­ti­ger Grund vor, der die Ver­trags­er­fül­lung unzu­mut­bar macht, kann der Ver­trag vor­zei­tig auf­ge­löst wer­den. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund kann etwa ein schwe­rer Unfall, eine unvor­her­ge­se­he­ne Ope­ra­ti­on oder eine län­geran­dau­ern­de, schwe­re Krank­heit sein. Die­ser Grund darf Ihnen als kün­di­gen­de Par­tei jedoch nicht bereits bei Ver­trags­ab­schluss bekannt sein, er darf nicht vor­her­seh­bar sein und Sie dür­fen ihn nicht selbst ver­schul­det haben. Da in Ihrem Fall kein wich­ti­ger Grund vor­liegt, haben Sie noch die Mög­lich­keit, dem Fit­ness­cen­ter ein Ersatz­mit­glied vor­zu­schla­gen. Die­ses muss zah­lungs­fä­hig und breit sein, den Fit­ness­ver­trag zu den glei­chen Bedin­gun­gen zu über­neh­men. In einem sol­chen Fall sind Sie von der Pflicht befreit, die Jah­res­ge­bühr zu bezahlen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.