Frage der Woche

Ausweisentzug wegen abgefahrener Pneus?

Fra­ge: Ich bin die­ses Jahr etwas knapp bei Kas­se. Des­we­gen benut­ze ich mei­ne Som­mer­rei­fen auch wäh­rend der kal­ten Jah­res­zeit, eine gesetz­li­che Vor­schrift für Win­ter­rei­fen gibt es ja nicht. Auch den Ersatz mei­ner abge­fah­re­nen Rei­fen schie­be ich ger­ne ein wenig hin­aus. Nun wur­de ich von der Poli­zei erwischt und soll des­we­gen direkt den Füh­rer­aus­weis abge­ben. Das kann doch nicht sein!?

Ant­wort: Doch, aber eines nach dem ande­ren. Eine expli­zi­te Win­ter­rei­fen­pflicht exi­stiert in der Schweiz tat­säch­lich nicht — ganz im Gegen­satz zu gewis­sen Nach­bar­län­dern. Der Fahr­zeug­füh­rer ist hier­zu­lan­de jedoch dazu ver­pflich­tet, sein Fahr­zeug in jeder Situa­ti­on beherr­schen zu können. 

Fah­ren Sie bei­spiels­wei­se bei Win­ter­ver­hält­nis­sen mit Som­mer­rei­fen und behin­dern des­we­gen den Ver­kehr, müs­sen Sie mit einer Bus­se rech­nen. Noch schlim­mer wird es, wenn Sie wegen unge­eig­ne­ter Rei­fen einen Unfall ver­ur­sa­chen. Dann haben Sie mit einem Füh­rer­aus­weis­ent­zug und Lei­stungs­kür­zun­gen der Ver­si­che­rung oder Regress­an­sprü­chen zu kämpfen.

Die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­pro­fil­tie­fe (für Som­mer- sowie Win­ter­rei­fen) liegt bei 1,6 mm. Diver­se Auto­mo­bil­klubs emp­feh­len aber eine Min­dest­pro­fil­tie­fe von 3 mm für Som­mer- und 4 mm für Win­ter­rei­fen. Eine unge­nü­gen­de Pro­fil­tie­fe hat eine Bus­se von 100 Fran­ken pro feh­ler­haf­tem Pneu zur Folge.

Wenn Sie mit stark abge­fah­re­nen Rei­fen unter­wegs sind und des­halb eine Gefahr für ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer dar­stel­len (ins­be­son­de­re bei nas­ser Fahr­bahn), liegt eine zumin­dest mit­tel­schwe­re Wider­hand­lung vor. Die­se hat auch ohne Unfall einen Füh­rer­schein­ent­zug von min­de­stens einem Monat zur Folge. 

Da Ihnen schon seit Lan­gem bewusst war, dass Sie die Rei­fen hät­ten aus­wech­seln sol­len, kann im vor­lie­gen­den Fall auch nicht von einem leich­ten Ver­schul­den gespro­chen werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.