Leserfragen

Ausbildungskosten zurückbezahlen?

Fra­ge: Ich habe letz­tes Jahr eine Wei­ter­bil­dung gemacht, die mir mein Chef bezahlt hat. Im Gegen­zug muss­te ich mich ver­pflich­ten, für zwei wei­te­re Jah­re im Betrieb zu blei­ben. Nun habe ich aber ein bes­se­res Job­an­ge­bot von einem ande­ren Unter­neh­men erhal­ten. Muss ich die Aus­bil­dungs­ko­sten zurückbezahlen?

Ant­wort: Ja, jedoch bloss teil­wei­se. Wei­ter­bil­dungs­ko­sten, die nicht für den kon­kre­ten Beruf not­wen­dig sind, hat grund­sätz­li­cher der Arbeit­neh­mer selbst zu bezah­len. Der Arbeit­ge­ber kann sich jedoch frei­wil­lig dazu ver­pflich­ten, die Kosten zu über­neh­men. Damit sich die­se Inve­sti­ti­on lohnt, wird meist ver­langt, dass sich der Arbeit­neh­mer im Gegen­zug ver­pflich­tet, eine soge­nann­te Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung zu unter­zeich­nen. Bestand­teil ist oft, dass die Aus­bil­dungs­ko­sten zurück­zu­be­zah­len sind, wenn der Arbeit­neh­mer das Unter­neh­men vor Ablauf einer bestimm­ten Zeit­dau­er ver­lässt. Eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht soll­te immer vor Beginn der ent­spre­chen­den Wei­ter­bil­dung abge­schlos­sen wer­den. Zudem sind sie zwin­gend zu befri­sten. In gar kei­nem Fall zurück­zah­len müs­sen Sie die Kosten für Ein­ar­bei­tungs­kur­se oder Wei­ter­bil­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber ange­ord­net hat.

Soll­ten Sie sich dazu ent­schei­den, Ihre Stel­le zu kün­di­gen, müs­sen Sie damit rech­nen, dass Ihr Arbeit­ge­ber die Aus­bil­dungs­ko­sten von Ihnen zurück­ver­langt. Er hat jedoch nicht Anspruch auf die gesam­ten Kosten, son­dern bloss auf einen Teil davon. Wie in Ihrer Ver­ein­ba­rung gere­gelt ist, hat Ihr Arbeit­ge­ber nach einem Jahr noch Anspruch auf 50 % der Aus­bil­dungs­ko­sten. Die­sen Teil müss­ten Sie im Fall Ihrer Kün­di­gung zurück­be­zah­len. Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung fällt dahin, wenn der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis aus einem vom Arbeit­ge­ber zu ver­ant­wor­ten­den Anlass auf­löst. So auch, wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis kün­digt, ohne dass ihm der Arbeit­neh­mer dazu begrün­de­ten Anlass gege­ben hat. Anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen sind nicht gültig.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ein teurer Ehemann?

Fra­ge: Mein Mann ist begei­ster­ter Motor­rad­fah­rer. Nun hat er sich ein neu­es Motor­rad gekauft, um damit Ren­nen fah­ren zu kön­nen. Da wir nicht über vie­le Rück­la­gen ver­fü­gen, hat der das Motor­rad trotz mei­nes aus­drück­li­chen Wider­spruchs auf Raten gekauft. Wenn mein Mann die Raten nicht bezah­len kann, haf­te ich dann mit mei­nem Ver­mö­gen mit für sei­ne Schul­den? Bei der Hei­rat haben

Weiterlesen »

Wenn plötzlich der Vermieter in der Wohnung steht

Fra­ge: Mein Ver­mie­ter will mei­ne Woh­nung besich­ti­gen, um zu prü­fen, ob die Hei­zung ord­nungs­ge­mäss funk­tio­niert. Ich möch­te das jedoch nicht und habe ihm den Besuch ver­wei­gert. Er mein­te dar­auf­hin, dass er trotz­dem kom­me, da es noch immer sei­ne Woh­nung ist und er das Recht habe, jeder­zeit vor­bei­zu­kom­men. Muss ich ihn in mei­ne Woh­nung las­sen? Ant­wort: Ja. Zwar ver­liert der Vermieter

Weiterlesen »
Scroll to Top
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
...
...

Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.