Leserfragen

Ausbildungskosten zurückbezahlen?

Fra­ge: Ich habe letz­tes Jahr eine Wei­ter­bil­dung gemacht, die mir mein Chef bezahlt hat. Im Gegen­zug muss­te ich mich ver­pflich­ten, für zwei wei­te­re Jah­re im Betrieb zu blei­ben. Nun habe ich aber ein bes­se­res Job­an­ge­bot von einem ande­ren Unter­neh­men erhal­ten. Muss ich die Aus­bil­dungs­ko­sten zurückbezahlen?

Ant­wort: Ja, jedoch bloss teil­wei­se. Wei­ter­bil­dungs­ko­sten, die nicht für den kon­kre­ten Beruf not­wen­dig sind, hat grund­sätz­li­cher der Arbeit­neh­mer selbst zu bezah­len. Der Arbeit­ge­ber kann sich jedoch frei­wil­lig dazu ver­pflich­ten, die Kosten zu über­neh­men. Damit sich die­se Inve­sti­ti­on lohnt, wird meist ver­langt, dass sich der Arbeit­neh­mer im Gegen­zug ver­pflich­tet, eine soge­nann­te Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung zu unter­zeich­nen. Bestand­teil ist oft, dass die Aus­bil­dungs­ko­sten zurück­zu­be­zah­len sind, wenn der Arbeit­neh­mer das Unter­neh­men vor Ablauf einer bestimm­ten Zeit­dau­er ver­lässt. Eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht soll­te immer vor Beginn der ent­spre­chen­den Wei­ter­bil­dung abge­schlos­sen wer­den. Zudem sind sie zwin­gend zu befri­sten. In gar kei­nem Fall zurück­zah­len müs­sen Sie die Kosten für Ein­ar­bei­tungs­kur­se oder Wei­ter­bil­dun­gen, die der Arbeit­ge­ber ange­ord­net hat.

Soll­ten Sie sich dazu ent­schei­den, Ihre Stel­le zu kün­di­gen, müs­sen Sie damit rech­nen, dass Ihr Arbeit­ge­ber die Aus­bil­dungs­ko­sten von Ihnen zurück­ver­langt. Er hat jedoch nicht Anspruch auf die gesam­ten Kosten, son­dern bloss auf einen Teil davon. Wie in Ihrer Ver­ein­ba­rung gere­gelt ist, hat Ihr Arbeit­ge­ber nach einem Jahr noch Anspruch auf 50 % der Aus­bil­dungs­ko­sten. Die­sen Teil müss­ten Sie im Fall Ihrer Kün­di­gung zurück­be­zah­len. Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung fällt dahin, wenn der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis aus einem vom Arbeit­ge­ber zu ver­ant­wor­ten­den Anlass auf­löst. So auch, wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­ver­hält­nis kün­digt, ohne dass ihm der Arbeit­neh­mer dazu begrün­de­ten Anlass gege­ben hat. Anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­run­gen sind nicht gültig.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.