Frage: Ich habe letztes Jahr eine Weiterbildung gemacht, die mir mein Chef bezahlt hat. Im Gegenzug musste ich mich verpflichten, für zwei weitere Jahre im Betrieb zu bleiben. Nun habe ich aber ein besseres Jobangebot von einem anderen Unternehmen erhalten. Muss ich die Ausbildungskosten zurückbezahlen?
Antwort: Ja, jedoch bloss teilweise. Weiterbildungskosten, die nicht für den konkreten Beruf notwendig sind, hat grundsätzlicher der Arbeitnehmer selbst zu bezahlen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch freiwillig dazu verpflichten, die Kosten zu übernehmen. Damit sich diese Investition lohnt, wird meist verlangt, dass sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, eine sogenannte Rückzahlungsverpflichtung zu unterzeichnen. Bestandteil ist oft, dass die Ausbildungskosten zurückzubezahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Zeitdauer verlässt. Eine solche Rückzahlungspflicht sollte immer vor Beginn der entsprechenden Weiterbildung abgeschlossen werden. Zudem sind sie zwingend zu befristen. In gar keinem Fall zurückzahlen müssen Sie die Kosten für Einarbeitungskurse oder Weiterbildungen, die der Arbeitgeber angeordnet hat.
Sollten Sie sich dazu entscheiden, Ihre Stelle zu kündigen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber die Ausbildungskosten von Ihnen zurückverlangt. Er hat jedoch nicht Anspruch auf die gesamten Kosten, sondern bloss auf einen Teil davon. Wie in Ihrer Vereinbarung geregelt ist, hat Ihr Arbeitgeber nach einem Jahr noch Anspruch auf 50 % der Ausbildungskosten. Diesen Teil müssten Sie im Fall Ihrer Kündigung zurückbezahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung fällt dahin, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst. So auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat. Anderslautende Vereinbarungen sind nicht gültig.