Frage der Woche

Auf Schaden sitzen geblieben?

Fra­ge: Ich war bei einer Freun­din zum gemein­sa­men Abend­essen ein­ge­la­den. Wäh­rend des Essens setz­te ich mei­ne Bril­le kurz ab. Mei­ne Freun­din bemerk­te die Bril­le nicht und stell­te die Sup­pen­schüs­sel dar­auf ab. Die Bril­le hielt dem Gewicht nicht stand und ging zu Bruch. Mei­ne Freun­din war der Mei­nung, das sei kein Pro­blem, ihre Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung wer­de den Scha­den über­neh­men und mei­ne neue Bril­le bezah­len. Die Ver­si­che­rung bezahl­te jedoch bloss einen Teil der Kosten der neu­en Bril­le. Mei­ne Freun­din will mir nun den Rest nicht bezah­len. Gemäss Aus­kunft der Ver­si­che­rung sei dies mei­ne Sache. Stimmt das?

Ant­wort: Ja. Nach Gesetz ist der­je­ni­ge scha­den­er­satz­pflich­tig, wel­cher einem ande­ren wider­recht­lich Scha­den zufügt. Sie kön­nen zwar von Ihrer Freun­din Scha­den­er­satz für die zer­bro­che­ne Bril­le ver­lan­gen, jedoch muss sie Ihnen bloss den soge­nann­ten Zeit­wert erset­zen. Grund dafür ist, dass Ihre Freun­din nur für den tat­säch­li­chen Scha­den haft­bar ist, den sie ver­ur­sacht hat. Bei rei­nen Sach­schä­den bemisst sich die­ser nach dem aktu­el­len Wert der Sache im Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts. Gemeint ist damit der Wert, den die Sache unter Berück­sich­ti­gung ihres Alters, ihres Gebrauchs und der Abnut­zung zum Zeit­punkt des Scha­dens hat. Da es sich bei Ihrer Bril­le um ein älte­res Model han­delt, reicht der aus­be­zahl­te Scha­den­er­satz zwar nicht, um die neue Bril­le voll­stän­dig zu bezah­len. Wäre Ihre Freun­din jedoch ver­pflich­tet, Ihnen eine neue Bril­le zu bezah­len, wären Sie dadurch berei­chert. Die neue Bril­le wäre mehr wert als der Scha­den, der Ihnen ent­stan­den ist. Da Ihnen die Haft­pflicht­ver­si­che­rung den Zeit­wert der Bril­le ersetzt hat, ist die Ange­le­gen­heit für Ihre Freun­din erle­digt. Sofern sie nicht — viel­leicht anstands­hal­ber — die Dif­fe­renz zu Ihrer neu­en Bril­le bezahlt, müs­sen Sie die Kosten sel­ber tragen.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.