Frage der Woche

Auf Eis ausgerutscht – wer zahlt?

Fra­ge: Als ich mich in den Ski­fe­ri­en auf den Weg in den Laden mach­te, war es kalt und der Boden zum Teil eisig. Ich lief sehr vor­sich­tig bis 50 Meter vor den Laden­ein­gang, dann begann ich in mei­ner Tasche nach Klein­geld für den Ein­kaufs­wa­gen zu suchen und war eher unvor­sich­tig. Prompt rutsch­te ich kurz vor dem Ein­gang auf einer Eis­flä­che aus. Beim Sturz brach ich mir den Arm. Kann ich nun Scha­den­er­satz vom Laden­in­ha­ber verlangen?

Ant­wort: Ja. Das Obli­ga­tio­nen­recht kennt für die­se Fäl­le die soge­nann­te Werk­ei­gen­tü­mer­haf­tung. Der Eigen­tü­mer eines Wer­kes, wel­ches man­gel­haft ist, haf­tet für dadurch ver­ur­sach­te Schä­den. Als Wer­ke gel­ten nicht bloss Gebäu­de, son­dern alles was künst­lich her­ge­stellt und mit dem Boden ver­bun­den ist. So wird auch der Ein­gangs­be­reich eines Ladens regel­mäs­sig als Werk qua­li­fi­ziert. Ein Werk­man­gel liegt unter ande­rem vor, wenn das Werk man­gel­haft unter­hal­ten wur­de. So war in Ihrem Fall der Laden­ein­gang wäh­rend den Laden­öff­nungs­zei­ten ver­eist. Der Werk­ei­gen­tü­mer hät­te die­ser Gefahr vor­beu­gen und bei­spiels­wei­se Salz streu­en oder das Eis weg­pickeln müs­sen, so dass die Kun­den nicht aus­rut­schen, zumal ihm dies tech­nisch und wirt­schaft­lich pro­blem­los zumut­bar war. Trotz allem muss der Werk­ei­gen­tü­mer nicht jede denk­ba­re Gefahr abwen­den. Von den Kun­den kann immer­hin ein Min­dest­mass an Vor­sicht erwar­tet wer­den. Dass Sie zum Zeit­punkt als Sie aus­rutsch­ten nicht auf den Ein­gangs­be­reich ach­te­ten, könn­te Ihnen als unvor­sich­ti­ges Ver­hal­ten ange­la­stet wer­den. Die­ses Mit­ver­schul­den redu­ziert wie­der­um die Haf­tung des Werk­ei­gen­tü­mers. Bei Gebäu­den mit Publi­kums­ver­kehr sind an die Sicher­heit aber regel­mäs­sig sehr hohe Anfor­de­run­gen zu stel­len, wes­halb trotz ihrer Unvor­sich­tig­keit eine vol­le Ersatz­pflicht des Eigen­tü­mers bejaht wer­den kann.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.