Frage: Als ich mich in den Skiferien auf den Weg in den Laden machte, war es kalt und der Boden zum Teil eisig. Ich lief sehr vorsichtig bis 50 Meter vor den Ladeneingang, dann begann ich in meiner Tasche nach Kleingeld für den Einkaufswagen zu suchen und war eher unvorsichtig. Prompt rutschte ich kurz vor dem Eingang auf einer Eisfläche aus. Beim Sturz brach ich mir den Arm. Kann ich nun Schadenersatz vom Ladeninhaber verlangen?
Antwort: Ja. Das Obligationenrecht kennt für diese Fälle die sogenannte Werkeigentümerhaftung. Der Eigentümer eines Werkes, welches mangelhaft ist, haftet für dadurch verursachte Schäden. Als Werke gelten nicht bloss Gebäude, sondern alles was künstlich hergestellt und mit dem Boden verbunden ist. So wird auch der Eingangsbereich eines Ladens regelmässig als Werk qualifiziert. Ein Werkmangel liegt unter anderem vor, wenn das Werk mangelhaft unterhalten wurde. So war in Ihrem Fall der Ladeneingang während den Ladenöffnungszeiten vereist. Der Werkeigentümer hätte dieser Gefahr vorbeugen und beispielsweise Salz streuen oder das Eis wegpickeln müssen, so dass die Kunden nicht ausrutschen, zumal ihm dies technisch und wirtschaftlich problemlos zumutbar war. Trotz allem muss der Werkeigentümer nicht jede denkbare Gefahr abwenden. Von den Kunden kann immerhin ein Mindestmass an Vorsicht erwartet werden. Dass Sie zum Zeitpunkt als Sie ausrutschten nicht auf den Eingangsbereich achteten, könnte Ihnen als unvorsichtiges Verhalten angelastet werden. Dieses Mitverschulden reduziert wiederum die Haftung des Werkeigentümers. Bei Gebäuden mit Publikumsverkehr sind an die Sicherheit aber regelmässig sehr hohe Anforderungen zu stellen, weshalb trotz ihrer Unvorsichtigkeit eine volle Ersatzpflicht des Eigentümers bejaht werden kann.