Frage: Ich bin bei einem Unternehmen mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis Ende August angestellt. Jetzt habe ich ein Angebot für einen neuen Job in einem anderen Unternehmen erhalten. Bedingung für den neuen Job ist jedoch, dass ich die Stelle bereits per 1. Juni antrete. In meinem jetzigen Arbeitsvertrag steht nichts über die Kündigungsfrist. Kann ich somit meinen bisherigen Arbeitsvertrag mit der ordentlichen Kündigungsfrist auflösen, damit ich die neue Stelle antreten kann?
Antwort: Nein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auf den vereinbarten Zeitpunkt hin. Eine Kündigung muss dabei nicht ausgesprochen werden. Der Arbeitsvertrag kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Vorbehalten bleiben ausserdem wichtige Gründe. Liegen solche für eine Kündigung vor, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer fristlosen Kündigung aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind etwa dann gegeben, wenn der Lohn trotz vorgängiger Mahnungen nicht ausbezahlt wird oder wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter bespitzelt, sexuell belästigt oder er es unterlässt, ausreichende Schutzvorkehrungen für seine Angestellten zu treffen. Der Umstand, dass Sie ein Jobangebot haben und deshalb Ihre Stelle kündigen wollen, stellt noch keinen wichtigen Grund dar. Da Sie im Arbeitsvertrag keine vorzeitige Kündigung vereinbart haben, müssen Sie abwarten, bis Ihr Arbeitsvertrag endet. Verlassen Sie Ihre Stelle trotzdem vor Ablauf des Anstellungsverhältnisses, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen. Diese entspricht einem Viertel Ihres Monatslohns. Zudem kann der Arbeitgeber von Ihnen Schadenersatz verlangen, wenn ihm durch Ihr Verhalten ein höherer Schaden entstanden ist.