Leserfragen

An der Arbeitsstelle gefangen?

Fra­ge: Ich bin bei einem Unter­neh­men mit einem befri­ste­ten Arbeits­ver­trag bis Ende August ange­stellt. Jetzt habe ich ein Ange­bot für einen neu­en Job in einem ande­ren Unter­neh­men erhal­ten. Bedin­gung für den neu­en Job ist jedoch, dass ich die Stel­le bereits per 1. Juni antre­te. In mei­nem jet­zi­gen Arbeits­ver­trag steht nichts über die Kün­di­gungs­frist. Kann ich somit mei­nen bis­he­ri­gen Arbeits­ver­trag mit der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen, damit ich die neue Stel­le antre­ten kann?

Ant­wort: Nein. Ein befri­ste­tes Arbeits­ver­hält­nis endet auf den ver­ein­bar­ten Zeit­punkt hin. Eine Kün­di­gung muss dabei nicht aus­ge­spro­chen wer­den. Der Arbeits­ver­trag kann weder vom Arbeit­ge­ber noch vom Arbeit­neh­mer durch eine ordent­li­che Kün­di­gung vor­zei­tig been­det wer­den. Eine Aus­nah­me besteht nur dann, wenn die Mög­lich­keit der vor­zei­ti­gen Kün­di­gung im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Vor­be­hal­ten blei­ben aus­ser­dem wich­ti­ge Grün­de. Lie­gen sol­che für eine Kün­di­gung vor, kann das Arbeits­ver­hält­nis jeder­zeit mit einer frist­lo­sen Kün­di­gung auf­ge­löst wer­den. Wich­ti­ge Grün­de sind etwa dann gege­ben, wenn der Lohn trotz vor­gän­gi­ger Mah­nun­gen nicht aus­be­zahlt wird oder wenn der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter bespit­zelt, sexu­ell belä­stigt oder er es unter­lässt, aus­rei­chen­de Schutz­vor­keh­run­gen für sei­ne Ange­stell­ten zu tref­fen. Der Umstand, dass Sie ein Job­an­ge­bot haben und des­halb Ihre Stel­le kün­di­gen wol­len, stellt noch kei­nen wich­ti­gen Grund dar. Da Sie im Arbeits­ver­trag kei­ne vor­zei­ti­ge Kün­di­gung ver­ein­bart haben, müs­sen Sie abwar­ten, bis Ihr Arbeits­ver­trag endet. Ver­las­sen Sie Ihre Stel­le trotz­dem vor Ablauf des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses, müs­sen Sie Ihrem Arbeit­ge­ber eine Ent­schä­di­gung bezah­len. Die­se ent­spricht einem Vier­tel Ihres Monats­lohns. Zudem kann der Arbeit­ge­ber von Ihnen Scha­den­er­satz ver­lan­gen, wenn ihm durch Ihr Ver­hal­ten ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.