Frage der Woche

Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungül­tig. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine Ände­rungs­kün­di­gung ist grund­sätz­lich zuläs­sig. Akzep­tiert dabei der Arbeit­neh­mer die neu­en Arbeits­be­din­gun­gen nicht, endet das Arbeits­ver­hält­nis mit Ablauf der Kün­di­gungs­frist. Wer­den hin­ge­gen die neu­en Bedin­gun­gen akzep­tiert, tre­ten die­se nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist in Kraft. Rechts­miss­bräuch­lich ist eine Ände­rungs­kün­di­gung nur dann, wenn der Arbeit­ge­ber ver­langt, dass die neu­en Ver­trags­be­din­gun­gen per sofort, das heisst nicht erst nach Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist, gel­ten. Zudem kann gemäss Bun­des­ge­richt eine Ände­rungs­kün­di­gung miss­bräuch­lich sein, wenn es für die erheb­li­che Ver­schlech­te­rung der Arbeits­be­din­gun­gen kei­ne sach­li­che Recht­fer­ti­gung gibt. Dies dürf­te bei Ihnen nicht der Fall sein, wes­halb das Vor­ge­hen Ihres Chefs kor­rekt ist. Eine Form ist für die Ände­rungs­kün­di­gung im Übri­gen nicht vor­ge­schrie­ben, die­se kann also auch münd­lich erfol­gen. Im Wei­te­ren darf wäh­rend der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Kün­di­gungs­sperr­fri­sten bei Krank­heit, Mili­tär­dienst und Schwan­ger­schaft kei­ne Ände­rungs­kün­di­gung erfol­gen. Erhal­ten innert 30 Tagen vie­le oder gar alle Mit­ar­bei­ter eines grös­se­ren Betriebs (ab 20 Mit­ar­bei­ter) Ände­rungs­kün­di­gun­gen, sind die Regeln über die Mas­sen­ent­las­sung zu beach­ten. Das heisst, es braucht eine Kon­sul­ta­ti­on der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter sowie eine Mit­tei­lung an das zustän­di­ge Arbeitsamt.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.