Frage der Woche

Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungül­tig. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Eine Ände­rungs­kün­di­gung ist grund­sätz­lich zuläs­sig. Akzep­tiert dabei der Arbeit­neh­mer die neu­en Arbeits­be­din­gun­gen nicht, endet das Arbeits­ver­hält­nis mit Ablauf der Kün­di­gungs­frist. Wer­den hin­ge­gen die neu­en Bedin­gun­gen akzep­tiert, tre­ten die­se nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist in Kraft. Rechts­miss­bräuch­lich ist eine Ände­rungs­kün­di­gung nur dann, wenn der Arbeit­ge­ber ver­langt, dass die neu­en Ver­trags­be­din­gun­gen per sofort, das heisst nicht erst nach Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist, gel­ten. Zudem kann gemäss Bun­des­ge­richt eine Ände­rungs­kün­di­gung miss­bräuch­lich sein, wenn es für die erheb­li­che Ver­schlech­te­rung der Arbeits­be­din­gun­gen kei­ne sach­li­che Recht­fer­ti­gung gibt. Dies dürf­te bei Ihnen nicht der Fall sein, wes­halb das Vor­ge­hen Ihres Chefs kor­rekt ist. Eine Form ist für die Ände­rungs­kün­di­gung im Übri­gen nicht vor­ge­schrie­ben, die­se kann also auch münd­lich erfol­gen. Im Wei­te­ren darf wäh­rend der gesetz­lich fest­ge­leg­ten Kün­di­gungs­sperr­fri­sten bei Krank­heit, Mili­tär­dienst und Schwan­ger­schaft kei­ne Ände­rungs­kün­di­gung erfol­gen. Erhal­ten innert 30 Tagen vie­le oder gar alle Mit­ar­bei­ter eines grös­se­ren Betriebs (ab 20 Mit­ar­bei­ter) Ände­rungs­kün­di­gun­gen, sind die Regeln über die Mas­sen­ent­las­sung zu beach­ten. Das heisst, es braucht eine Kon­sul­ta­ti­on der Arbeit­neh­mer­ver­tre­ter sowie eine Mit­tei­lung an das zustän­di­ge Arbeitsamt.

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Hätten Sie es gewusst?

Uhr und Geld verloren?

Fra­ge: Mir hat vor vier Wochen ein Bekann­ter eine gebrauch­te Arm­band­uhr für 800 Fran­ken ange­bo­ten. Nach eini­gem hin und her habe ich ihm die Uhr schliess­lich für 650 Fran­ken abge­kauft. Vor zwei Tagen ist nun der Bru­der mei­nes Bekann­ten zu mir gekom­men. Er hat mich auf­ge­for­dert, ihm die Uhr sofort zurück­ge­ben, da ihm die­se gestoh­len wur­de. Kann ich die Uhr

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Pistenrowdy zerstört Urlaubsfreude

Fra­ge: Mein ver­meint­lich unbe­schwer­ter Ski­aus­flug wäh­rend der Wei­h­­nachts- und Neu­jahrs­zeit nahm eine uner­war­te­te Wen­dung, als mich ein Snow­boar­der buch­stäb­lich “über­fah­ren” hat. Er ist auf der Piste unge­bremst in mich hin­ein­ge­rast. Dabei brach ich mir die rech­te Schul­ter. Mit mei­nen 66 Jah­ren gestal­tet sich die Hei­lung lang­wie­rig. Der Unfall ver­ur­sacht erheb­li­che Kosten. Muss der Snow­boar­der die­se über­neh­men? Ant­wort: Ja, der Snowboarder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.