Frage: Im Auftrag eines Kunden sollen wir einen Plattenbelag im Freien verlegen. Die vom Kunden ausgewählten Platten sind hierfür aber nicht geeignet, da sie bei Nässe rutschig werden. Ich habe deshalb den Bauherrn schriftlich abgemahnt. Trotzdem verlangte er von mir, dass ich die Platten verlege. Kann ich aufgrund der Abmahnung die Platten verlegen, ohne dass ich Folgen befürchten muss?
Antwort: Nein. Die Abmahnung gehört in den Bereich des Werkvertrags. Nach Art. 369 des Obligationenrechts wird der Unternehmer dem Bauherrn gegenüber von seiner Verantwortung für Mängel des Werkes befreit, wenn er korrekt abgemahnt hat und der Bauherr trotzdem auf der Ausführung des Werks beharrt. Die Abmahnung muss dabei verschiedenen Anforderungen genügen: Der Unternehmer muss gegenüber dem Bauherrn unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die vom Bauherrn erteilte Weisung seines Erachtens zu einem Werkmangel führt. Zudem muss der Unternehmer die Verantwortung für die entsprechende Werkausführung ausdrücklich ablehnen. Zu Beweiszwecken sollte die Abmahnung mit eingeschriebenem Brief versandt werden. Ihre Abmahnung erfüllt zwar sämtliche Voraussetzungen. Somit sind Sie gegenüber dem Bauherrn von jeglicher Mängelhaftung befreit. Dies ist aber nur die halbe Miete. Problematisch bleibt nämlich Ihr Verhältnis zu Dritten. Diesen gegenüber hat die Abmahnung keine Gültigkeit. Rutscht beispielsweise ein Besucher auf den Platten aus, kann er auch gegen Sie Schadenersatzansprüche geltend machen. Werden Sie zu entsprechenden Zahlungen verurteilt, können Sie versuchen, diese im Innenverhältnis vom Bauherrn zurückzufordern. Ungemach droht Ihnen aber auch in strafrechtlicher Hinsicht. In diesem Bereich hilft Ihnen die Abmahnung ebenfalls nicht und schützt Sie insbesondere nicht vor einer Bestrafung.