Frage der Woche

Abmahnung ohne Wirkung?

Fra­ge: Im Auf­trag eines Kun­den sol­len wir einen Plat­ten­be­lag im Frei­en ver­le­gen. Die vom Kun­den aus­ge­wähl­ten Plat­ten sind hier­für aber nicht geeig­net, da sie bei Näs­se rut­schig wer­den. Ich habe des­halb den Bau­herrn schrift­lich abge­mahnt. Trotz­dem ver­lang­te er von mir, dass ich die Plat­ten ver­le­ge. Kann ich auf­grund der Abmah­nung die Plat­ten ver­le­gen, ohne dass ich Fol­gen befürch­ten muss?

Ant­wort: Nein. Die Abmah­nung gehört in den Bereich des Werk­ver­trags. Nach Art. 369 des Obli­ga­tio­nen­rechts wird der Unter­neh­mer dem Bau­herrn gegen­über von sei­ner Ver­ant­wor­tung für Män­gel des Wer­kes befreit, wenn er kor­rekt abge­mahnt hat und der Bau­herr trotz­dem auf der Aus­füh­rung des Werks beharrt. Die Abmah­nung muss dabei ver­schie­de­nen Anfor­de­run­gen genü­gen: Der Unter­neh­mer muss gegen­über dem Bau­herrn unmiss­ver­ständ­lich zum Aus­druck brin­gen, dass die vom Bau­herrn erteil­te Wei­sung sei­nes Erach­tens zu einem Werk­man­gel führt. Zudem muss der Unter­neh­mer die Ver­ant­wor­tung für die ent­spre­chen­de Werk­aus­füh­rung aus­drück­lich ableh­nen. Zu Beweis­zwecken soll­te die Abmah­nung mit ein­ge­schrie­be­nem Brief ver­sandt wer­den. Ihre Abmah­nung erfüllt zwar sämt­li­che Vor­aus­set­zun­gen. Somit sind Sie gegen­über dem Bau­herrn von jeg­li­cher Män­gel­haf­tung befreit. Dies ist aber nur die hal­be Mie­te. Pro­ble­ma­tisch bleibt näm­lich Ihr Ver­hält­nis zu Drit­ten. Die­sen gegen­über hat die Abmah­nung kei­ne Gül­tig­keit. Rutscht bei­spiels­wei­se ein Besu­cher auf den Plat­ten aus, kann er auch gegen Sie Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Wer­den Sie zu ent­spre­chen­den Zah­lun­gen ver­ur­teilt, kön­nen Sie ver­su­chen, die­se im Innen­ver­hält­nis vom Bau­herrn zurück­zu­for­dern. Unge­mach droht Ihnen aber auch in straf­recht­li­cher Hin­sicht. In die­sem Bereich hilft Ihnen die Abmah­nung eben­falls nicht und schützt Sie ins­be­son­de­re nicht vor einer Bestrafung.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.