Frage der Woche

Wer erbt den Familienschmuck?

Fra­ge: Bei einer Dis­kus­si­on hat mir kürz­lich jemand vol­ler Über­zeu­gung erzählt, dass die Schmuck­stücke einer ver­stor­be­nen Mut­ter auto­ma­tisch in die Hän­de der Töch­ter über­ge­hen. Das sei so im Gesetz vor­ge­se­hen. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Das ist ein Irr­glau­be. Zwar kann die Mut­ter in einem Testa­ment vor­se­hen, dass bestimm­te Erb­stücke (bei­spiels­wei­se der Schmuck) einer bestimm­ten Per­son zukommt oder unter den Töch­tern auf­ge­teilt wird. Ohne eine sol­che Anord­nung rich­tet sich das Vor­ge­hen jedoch nach dem Gesetz. 

Die hin­ter­las­se­nen Per­so­nen wer­den dabei auto­ma­tisch zu einer Erben­ge­mein­schaft. Der Nach­lass geht ins Gesamt­ei­gen­tum die­ser Erben­ge­mein­schaft über und das wei­te­re Vor­ge­hen bedarf die Zustim­mung aller Betei­lig­ten. Dabei kön­nen die Erben frei aus­ma­chen, wer wann wie viel bekommt. Aber eben nur solan­ge, wie alle damit ein­ver­stan­den sind. 

Wird man sich nicht einig, stellt das Gesetz gewis­se Grund­sät­ze und Richt­li­ni­en für die Tei­lung auf. Dabei sagt es klar, dass alle Erben grund­sätz­lich den glei­chen Anspruch auf die Erb­schafts­ge­gen­stän­de haben. Töch­ter wie Söh­ne besit­zen somit ein gleich­wer­ti­ges Recht bezüg­lich des Fami­li­en­schmucks. Kön­nen sich die Erben nicht eini­gen, wer­den so vie­le Lose gebil­det, wie Erben vor­han­den sind. Anschlies­send erfolgt die Ver­tei­lung der Lose durch Losziehung. 

Manch­mal ist eine sol­che Los­bil­dung aber auf­grund des Werts eines Gegen­stan­des nicht mög­lich (z.B. bei einer Lie­gen­schaft). Kön­nen sich die Erben in einem sol­chen Fall nicht über die Zutei­lung (mit Aus­gleichs­zah­lun­gen) eini­gen, muss auf ent­spre­chen­de Kla­ge das Gericht ent­schei­den. Dabei wird die umstrit­te­ne Sache ver­kauft und der Erlös unter den Erben geteilt. Als Erbe kön­nen Sie ver­lan­gen, dass das Gericht statt eines Ver­kaufs die öffent­li­che Ver­stei­ge­rung oder eine pri­va­te Auk­ti­on unter den Erben anordnet.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.