Frage der Woche

Das verlorene Geld?

Fra­ge: Ich bin vor drei Mona­ten umge­zo­gen. Die Miet­kau­ti­on für die neue Woh­nung habe ich schon bezahlt. Da ich die alte Kau­ti­on aber noch immer nicht zurück­be­kom­men habe, wird es bei mir finan­zi­ell lang­sam eng. Wie muss ich vor­ge­hen, um rasch an mein Geld zu kommen?

Ant­wort: Im Miet­ver­trag wird in der Regel ein Miet­zins­de­pot, auch Kau­ti­on genannt, ver­ein­bart. Die­ses darf bei Woh­nun­gen höch­stens drei Monats­mie­ten betra­gen. Das Geld wird auf ein spe­zi­el­les Kon­to bei der Bank ein­be­zahlt, auf wel­ches der Ver­mie­ter ohne die Zustim­mung des Mie­ters nicht zugrei­fen kann. Eine Bar­be­zah­lung oder Über­wei­sung auf das pri­va­te Kon­to des Ver­mie­ters darf und soll­te der Mie­ter ableh­nen. Die Miet­kau­ti­on dient dem Ver­mie­ter als Sicher­heit für offe­ne For­de­run­gen wie bei­spiels­wei­se nicht bezahl­te Miet­zin­se, offe­ne Neben­ko­sten oder durch den Mie­ter ver­ur­sach­te Schä­den an der Woh­nung. Nach der Woh­nungs­ab­ga­be muss der Ver­mie­ter eine Schluss­ab­rech­nung erstel­len. Wenn Sie als Mie­ter kei­ne Schä­den oder offe­ne Miet­zin­sen hin­ter­las­sen, soll­te der Ver­mie­ter die Abrech­nung umge­hend machen. Repa­ra­tu­ren soll­ten in der Regel innert drei Mona­ten aus­ge­führt und in der Schluss­rech­nung auf­ge­führt wer­den. In Ihrem Fall liegt Ihr Aus­zug schon drei Mona­te zurück. Schä­den oder offe­ne For­de­run­gen gab es kei­ne. Am besten for­dern Sie den Ver­mie­ter per ein­ge­schrie­be­nem Brief dazu auf, Ihnen das Depot frei­zu­ge­ben. Tut er dies nicht, kön­nen Sie ein Ver­fah­ren vor der Schlich­tungs­be­hör­de ein­lei­ten. Die­se lädt dann bei­de Par­tei­en zu einer münd­li­chen Ver­hand­lung ein. Das Ver­fah­ren ist kosten­los. Gut zu wis­sen: Wenn seit Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses ein Jahr ver­stri­chen ist, kann man sich direkt an die Bank wen­den. Sofern Ihr Ver­mie­ter kei­ne recht­li­chen Schrit­te gegen Sie ein­ge­lei­tet hat, muss die Bank Ihnen das Depot auszahlen.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.