Frage der Woche

Dank Scheidung mehr AHV?

Fra­ge: Mein Mann und ich wer­den in den näch­sten Jah­ren pen­sio­niert. Eine Freun­din hat mir erzählt, dass wir als Ehe­paar nur einen Teil unse­rer AHV-Ren­te erhal­ten, als Geschie­de­ne wür­den wir deut­lich mehr Geld bekom­men. Sie hat mir gera­ten, dass ich mich schei­den las­sen soll, damit wir bei­de unse­re vol­le AHV-Ren­te erhal­ten. Stimmt das?

Ant­wort: Es stimmt, dass ein ver­hei­ra­te­tes Ehe­paar eine tie­fe­re AHV-Ren­te erhal­ten kann als ein unver­hei­ra­te­tes Paar. Die Ren­te ist bei ver­hei­ra­te­ten Paa­ren durch die soge­nann­te «Pla­fo­nie­rung» auf ins­ge­samt 150 % der maxi­ma­len Ein­zel­ren­te begrenzt. Der Maxi­mal­be­trag eines Ehe­paa­res liegt somit bei ins­ge­samt CHF 3’585 (maxi­ma­le Ein­zel­ren­te liegt bei CHF 2’390). Wenn die bei­den Ein­zel­ren­ten addiert CHF 3’585 über­stei­gen, wer­den bei­de Ren­ten gekürzt. Die Pla­fo­nie­rung gilt nur für ver­hei­ra­te­te Paa­re und sol­che, die in einer ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaft leben. Durch eine Schei­dung wür­de die Kür­zung ent­fal­len und bei­de wür­den ihre vol­le Ren­te aus­be­zahlt erhal­ten. Es müs­sen jedoch auch immer die wei­te­ren Fol­gen einer Schei­dung bedacht wer­den. So fal­len selbst bei einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung Gerichts­ko­sten von rund 2’000.00 Fran­ken an. Der über­le­ben­de Ex-Part­ner wäre von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen, wenn der geschie­de­ne Part­ner ster­ben wür­de. Zudem bestün­de bei medi­zi­ni­schen Ange­le­gen­hei­ten weder ein Recht aus Aus­kunft noch das Recht, Ent­schei­dun­gen für den getrenn­ten Part­ner zu tref­fen. Eben­so hat eine Schei­dung Aus­wir­kun­gen bei der Pen­si­ons­kas­se. Es ist daher rat­sam, zuerst den Anspruch auf Ergän­zungs­lei­stun­gen zu prü­fen. Kön­nen Sie den mini­ma­len Lebens­un­ter­halt nicht finan­zie­ren, haben Sie ein Anrecht dar­auf. Oft­mals kön­nen die Ergän­zungs­lei­stun­gen die mög­li­chen höhe­ren Ren­ten aus­glei­chen und die unschö­nen Fol­gen einer Schei­dung las­sen sich damit vermeiden.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.